Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Kundin Anspruch auf Rückzahlung eines bereits gezahlten Entgelts für ein gebuchtes Permanent-Make-up hat, wenn die Aufklärung über gesundheitliche Risiken erst nach Vertragsschluss erfolgt. Das Gericht bejahte in diesem Fall ein Rücktrittsrecht und verpflichtete die Anbieterin zur vollständigen Erstattung des gezahlten Betrags (Urteil vom 3. Oktober 2025, Az. 191 C 11493/25).
Die Klägerin hatte im Frühjahr 2024 über ein Online-Portal bei einer Münchner Kosmetikerin zwei Sitzungen für ein permanentes Lippen-Make-up gebucht und den Preis von 120 Euro vollständig im Voraus bezahlt. Nach den Feststellungen des Gerichts enthielt der Buchungsvorgang keine Hinweise auf mögliche gesundheitliche Risiken der Behandlung.
Aufklärung erst unmittelbar vor dem Termin
Die Information über Risiken erfolgte nach Angaben der Kundin erst beim vereinbarten Behandlungstermin. Kurz vor Beginn der Behandlung wies die Kosmetikerin darauf hin, dass das Lippen-Permanent-Make-up nur eine begrenzte Haltbarkeit habe und mit gesundheitlichen Risiken verbunden sei. Im Rahmen eines Gesprächs über den Gesundheitszustand der Kundin erklärte die Kosmetikerin, dass die Risiken bei ihr erhöht seien, und riet von der Durchführung der Behandlung ab. Eine Behandlung fand nicht statt.
Eine Rückzahlung des bereits gezahlten Betrags lehnte die Kosmetikerin ab und bot stattdessen einen Gutschein an. Die Kundin setzte daraufhin eine Frist zur Rückzahlung und wartete vergeblich. In der Folge erhob sie Klage.
Pflicht zur Risikoaufklärung vor Vertragsschluss
Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Nach Auffassung des Amtsgerichts bestand eine Pflicht zur umfassenden Aufklärung über gesundheitliche Risiken bereits vor Abschluss des Behandlungsvertrags. Diese Pflicht ergebe sich aus § 241 Abs. 2 BGB, der Rücksichtnahmepflichten zwischen Vertragspartnern regelt. Bei Behandlungen mit Gesundheitsbezug müssten Kundinnen frühzeitig über mögliche Risiken informiert werden.
Die beklagte Kosmetikerin habe nicht nachweisen können, dass eine entsprechende Aufklärung bereits im Rahmen der Online-Buchung erfolgt sei. Die Darstellung der Kundin, erst unmittelbar vor dem Termin informiert worden zu sein, hielt das Gericht für glaubhaft.
Rücktritt und Rückzahlung
Nach Ansicht des Gerichts eröffnete die verspätete Risikoaufklärung der Kundin erst die Möglichkeit, wirksam vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt nach den §§ 346 ff. BGB sei in diesem Fall zulässig. Da die Kundin die Behandlung nach der Aufklärung nicht in Anspruch genommen habe, bestehe keine Vergütungspflicht. Auch eine kostenpflichtige Stornierung komme unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Das Amtsgericht verurteilte die Kosmetikerin zur Rückzahlung der 120 Euro sowie zur Zahlung von Zinsen und zur Erstattung der Kosten des Inkassodienstleisters. Die Kundin hatte den Betrag zuvor angemahnt und später gemahnt. Das Urteil ist rechtskräftig.