Zum Jahresbeginn 2026 sind mehrere Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht in Kraft getreten. Weitere Anpassungen sind im Laufe des Jahres vorgesehen. Die Regelungen betreffen unter anderem Entgeltgrenzen, Sozialversicherungsbeiträge, steuerliche Aspekte sowie arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen und sind für Arbeitgeber und Personalabteilungen relevant.
Neben bereits wirksamen Anpassungen kündigen sich zusätzliche gesetzliche Konkretisierungen an, die Anforderungen an Dokumentation, Abrechnung und Organisation von Arbeitsverhältnissen verändern können. Muster wie ein Arbeitsnachweis können bei interner Dokumentation von Beschäftigungsverhältnissen hilfreich sein.
Mindestlohn, Minijobs und Entgeltgrenzen
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Die Entgeltgrenze für Minijobs ist an den Mindestlohn gekoppelt und liegt aktuell bei 603 Euro monatlich. Daraus ergibt sich bei Einhaltung des Mindestlohns eine maximale Arbeitszeit von 43 Stunden und 22 Minuten pro Monat.
Die Anhebung wirkt sich auf Arbeitszeitmodelle und Lohnabrechnung aus. Überschreitungen der Minijob-Grenze können sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte
Zum Jahresbeginn wurden auch die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst. In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt die jährliche Grenze nun bei 69.750 Euro, in der Rentenversicherung bei 101.400 Euro. Diese Werte sind bei der Entgeltabrechnung seit Januar 2026 zu berücksichtigen.
Ebenfalls angepasst wurden die Sachbezugswerte. Grundlage ist die Entwicklung der Verbraucherpreise, die laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales von Juni 2024 bis Juni 2025 um 3,5 Prozent gestiegen sind. Ab 1. Januar 2026 gelten folgende Beträge:
- Verpflegung insgesamt: 345 Euro (zuvor 333 Euro)
- Frühstück: 71 Euro
- Mittag- und Abendessen: jeweils 137 Euro
- Unterkunft oder Miete: 285 Euro (zuvor 282 Euro)
Aktivrente und befristete Beschäftigung im Rentenalter
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde die sogenannte Aktivrente eingeführt. Sie ist Teil des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer können nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Einkommen oberhalb dieses Betrags unterliegt der regulären Besteuerung.
Zudem wurde das Anschlussverbot für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgehoben (§ 41 Abs. 2 SGB VI). Damit können frühere Arbeitnehmer nach Renteneintritt erneut befristet beim bisherigen Arbeitgeber beschäftigt werden.
In Unternehmen mit familiären Strukturen kann auch ein Arbeitsvertrag – Beispiel: Ehegattenarbeitsvertrag relevant sein, wenn Arbeitsverhältnisse formal geregelt werden sollen.
Kurzarbeitergeld und Beratungsangebote
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026 und ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Ebenfalls zum Jahresbeginn startete das Beratungsangebot „Faire Integration“ auf neuer gesetzlicher Grundlage. Es richtet sich an Drittstaatsangehörige im In- und Ausland und bietet kostenfreie Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Arbeitgeber, die Arbeitsverträge mit Drittstaatsangehörigen im Ausland abschließen, sind verpflichtet, über dieses Angebot zu informieren.
Erwartete gesetzliche Konkretisierungen im Jahr 2026
Bereits seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 besteht eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Für 2026 wird eine gesetzliche Konkretisierung erwartet. Geplant ist unter anderem eine grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung sowie eine Umstellung von einer täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit. Einzelheiten zur Ausgestaltung der Vertrauensarbeitszeit sind noch offen.
Ebenfalls vorgesehen ist eine Änderung des Einkommensteuergesetzes, die eine Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge ermöglichen soll. Voraussetzung ist, dass die Überstunden über der tariflich vereinbarten Arbeitszeit liegen. Die Befreiung betrifft ausschließlich die Lohnsteuer; Sozialversicherungsbeiträge bleiben fällig.
EU-Entgelttransparenz und Bundestariftreuegesetz
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 muss bis spätestens Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Vorgesehen sind unter anderem Auskunftsrechte zu Vergleichsgehältern, Offenlegung von Lohnstrukturen ab bestimmten Unternehmensgrößen sowie Analysen zu Entgeltunterschieden. Die konkrete Ausgestaltung durch den deutschen Gesetzgeber steht noch aus.
Darüber hinaus wird der Entwurf des Bundestariftreuegesetzes im Bundestag beraten. Ziel ist, Bundesaufträge ab einem Volumen von derzeit 50.000 Euro nur an Unternehmen zu vergeben, die geltende Tarifverträge einhalten. Die Verabschiedung wird für Anfang 2026 erwartet.
