Basiszins für Vorabpauschale 2026 festgelegt

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Basiszins zur Ermittlung der Vorabpauschale für das Jahr 2026 bekanntgegeben. Die Mitteilung erfolgte in einem Schreiben vom 13. Januar 2026 an die obersten Finanzbehörden der Länder und das Bundeszentralamt für Steuern.

Nach § 18 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) ist die Vorabpauschale ein steuerpflichtiger Investmentertrag. Für das Jahr 2026 gilt sie beim Anleger als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen, der 2027 auf den 4. Januar fällt.

Grundlage der Berechnung

Die Berechnung der Vorabpauschale erfolgt unter Anwendung des Basiszinses zum 2. Januar 2026. Der Basiszins wird laut § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Maßgeblich ist der Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten zum ersten Börsentag des Jahres ermittelt.

Für Anleger, die Erträge aus Investmentfonds in ihrer Steuererklärung angeben müssen, ist unter anderem das Formular Anlage KAP zur Erklärung von Kapitalerträgen relevant, wenn Kapitalerträge und fiktive Erträge wie Vorabpauschalen erklärt werden sollen.

Das BMF ist verpflichtet, den jeweils geltenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung soll laut Schreiben erfolgen.

Von der Bundesbank ermittelter Wert

Die Deutsche Bundesbank berechnete zum Stichtag 2. Januar 2026 einen Wert von 3,20 Prozent. Dieser Zinssatz bezieht sich auf Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren.

Laut BMF ist dieser Wert als Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2026 anzuwenden.

Verwaltungsangaben

Das Schreiben verweist auf das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2025 (BStBl I S. 273) und führt das entsprechende Geschäftszeichen sowie die Dokumentnummer auf. Das Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.

Weitere amtliche Vordrucke zur Steuererklärung, die auch für Anleger relevant sein können, sind über das Steuerformular-Verzeichnis abrufbar.