Betriebsratswahl 2026: Regeln für Verfahren und Briefwahl

Bei der Wahl von Betriebsräten im Jahr 2026 spielt die Frage nach dem richtigen Wahlverfahren und dem zulässigen Einsatz der Briefwahl eine zentrale Rolle. Maßgeblich sind das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Wahlordnung (WO), die unter anderem festlegen, wann das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden ist und in welchen Fällen eine schriftliche Stimmabgabe per Brief möglich ist. Wer sich über notwendige Formulare und Musterschreiben informieren möchte, kann entsprechende Vorlagen auf Seiten wie kostenlose Vorlage-Sammlungen für Betriebsratswahlen abrufen.

Werden diese Vorgaben nicht beachtet, kann dies die Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben. Besonders Wahlvorstände müssen deshalb die Zahl der Wahlberechtigten, das passende Wahlverfahren und die Voraussetzungen der Briefwahl genau prüfen.

Wahlverfahren nach Betriebsgröße

In Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist nach § 14a BetrVG zwingend das vereinfachte Wahlverfahren vorgeschrieben. Dieses Verfahren umfasst verkürzte Fristen und eine Mehrheits- bzw. Personenwahl, bei der keine konkurrierenden Listen zur Wahl stehen. Unabhängig davon ist eine Geschlechterquote zu beachten: Das zahlenmäßig unterrepräsentierte Geschlecht in der Belegschaft muss seinem Anteil entsprechend im Betriebsrat vertreten sein.

In Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten können Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbaren, dass ebenfalls das vereinfachte Verfahren genutzt wird. Eine solche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist hingegen nicht vorgesehen. Die Ermittlung der Zahl der Wahlberechtigten ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig, da ein unzutreffend gewähltes Verfahren die Wahl anfechtbar machen kann.

Ab 200 Wahlberechtigten gilt das normale Verfahren

Ab einer Zahl von mehr als 200 Wahlberechtigten ist das normale Wahlverfahren zwingend anzuwenden; Vereinbarungen über ein anderes Verfahren sind nicht vorgesehen. In diesem Regelfall findet eine Verhältniswahl (Listenwahl) statt, bei der mehrere Vorschlagslisten gegeneinander antreten können.

Die Entscheidung über das Wahlverfahren hängt damit unmittelbar von der Anzahl der Wahlberechtigten ab. Fehler bei der Zuordnung können zu Verfahrensmängeln führen, die von Wahlberechtigten oder im Betrieb vertretenen Gewerkschaften aufgegriffen werden können.

Grundsatz: Präsenzwahl im Wahlraum

Nach BetrVG und Wahlordnung erfolgt die Betriebsratswahl grundsätzlich als geheime und unmittelbare Wahl im Betrieb. § 12 WO sieht vor, dass die Stimmabgabe in einem vorgesehenen Wahlraum stattfindet. Dieser Präsenzwahl-Grundsatz bildet den Regelfall.

Daneben enthält § 24 WO Ausnahmen für die schriftliche Stimmabgabe per Brief. Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen und knüpft an konkrete Voraussetzungen bei einzelnen Wahlberechtigten oder bestimmten Betriebsteilen an.

Voraussetzungen für die Briefwahl

Eine Briefwahl kommt in Betracht, wenn ein wahlberechtigter Arbeitnehmer

  • die Übersendung von Briefwahlunterlagen verlangt und
  • am Wahltag an der Anwesenheit im Betrieb verhindert ist.

Fordert ein Arbeitnehmer die Unterlagen nicht selbst an, kann der Wahlvorstand diese nur dann von sich aus versenden, wenn ihm bekannt ist, dass der Wahlberechtigte

  • aufgrund der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Außendienst, Homeoffice) oder
  • wegen anderer Umstände, insbesondere Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,

voraussichtlich im Zeitraum zwischen Erlass des Wahlausschreibens und dem Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein wird.

Briefwahl für entfernte Betriebsteile

Nach § 24 Abs. 3 WO kann der Wahlvorstand bestimmen, dass in räumlich weit entfernt liegenden Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben die schriftliche Stimmabgabe vorgesehen wird. In diesen Fällen soll die Briefwahl den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl erleichtern, wenn eine Stimmabgabe im Wahlraum des Hauptbetriebs nicht ohne Weiteres möglich ist.

Die Entscheidung des Wahlvorstands über die Briefwahl ist anhand der gesetzlichen Kriterien zu treffen und zu dokumentieren. Eine eigenständige Ausweitung dieser Voraussetzungen aus Gründen der organisatorischen Vereinfachung ist nicht vorgesehen.

Grenzen der Briefwahl: Entscheidung des Wahlvorstands

Wenn der Wahlvorstand von sich aus Briefwahlunterlagen versendet, muss er die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 WO sorgfältig prüfen. Eine pauschale oder „praktische“ Auslegung, die über den Gesetzeswortlaut hinausgeht, kann zu Fehlern führen. Nach der Wahlordnung sollen die strengen Bedingungen für die Briefwahl verhindern, dass eine möglichst hohe Wahlbeteiligung auf Kosten der Sicherung der geheimen und unmittelbaren Stimmabgabe erreicht wird. Eine eigenmächtige Erweiterung der Briefwahl kann einen Anfechtungsgrund darstellen.

Praxisfall 1: Kurzarbeit und Briefwahl

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 23.10.2024 (Az. 7 ABR 34/23) entschieden, dass der Wahlvorstand Wahlberechtigten mit bekannter Kurzarbeit grundsätzlich nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO Briefwahlunterlagen zusenden kann. Nach dieser Entscheidung ist es nicht erforderlich, in jedem Einzelfall zu klären, ob der einzelne Arbeitnehmer am Wahltag tatsächlich im Betrieb abwesend sein wird.

Ergeben Nachforschungen des Wahlvorstands jedoch, dass bestimmte Beschäftigte trotz Kurzarbeit im Betrieb arbeiten, ist für diese Personengruppe die schriftliche Stimmabgabe unzulässig. Ohne ein eigenes Verlangen des Mitarbeiters dürfen diesen Beschäftigten keine Briefwahlunterlagen zugesandt werden. Eine pauschale Zustellung von Unterlagen an alle von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer kann daher unzutreffend sein.

Homeoffice in der BAG-Entscheidung

In dem genannten Beschluss hat das BAG nicht beanstandet, dass der Wahlvorstand allen Mitarbeitern, die im Homeoffice tätig waren, Briefwahlunterlagen zugesandt hat. Diese Praxis wurde im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen als zulässig angesehen, sofern die weiteren Voraussetzungen für die Briefwahl erfüllt sind. Damit zeigt die Entscheidung, dass der Wahlvorstand bei bekannten Arbeitsformen außerhalb des Betriebs – wie dem Homeoffice – einen gewissen Beurteilungsspielraum hat, solange er sich an den Wortlaut und Zweck des § 24 WO hält.

Praxisfall 2: Filialunternehmen und generelle Briefwahl

In einem weiteren Beschluss vom 22.01.2025 (Az. 7 ABR 23/23) befasste sich das BAG mit der Frage einer generellen Briefwahl in einem Unternehmen mit zahlreichen Filialen. Der Wahlvorstand eines Lebensmitteldiscounters mit rund 400 Filialen im Betriebsratsbezirk hatte beschlossen, für den gesamten Betrieb die Briefwahl anzuordnen. Zur Begründung verwies er auf die weiten Entfernungen zwischen den einzelnen Filialen und berief sich auf § 24 Abs. 3 WO.

Das BAG stellte fest, dass diese Vorschrift einen Hauptbetrieb voraussetzt, in dem die schriftliche Stimmabgabe erfolgen muss. Fehlt ein solcher Hauptbetrieb, kann § 24 Abs. 3 WO nicht entsprechend angewendet werden. Stattdessen ist in jeder Filiale ein Wahlraum vorzusehen, in dem die Beschäftigten ihre Stimme abgeben können. Eine generelle Umstellung des gesamten Betriebs auf Briefwahl wurde damit als unzulässig bewertet.

Briefwahl bleibt Ausnahmefall

Nach der geltenden Rechtslage und der bisherigen Rechtsprechung bleibt die Briefwahl bei Betriebsratswahlen eine Ausnahme. Der Regelfall ist die persönliche Stimmabgabe im Wahlraum. Nur in klar umschriebenen Konstellationen – insbesondere bei voraussichtlicher Abwesenheit vom Betrieb oder bei weit entfernten Betriebsteilen – kommt die schriftliche Stimmabgabe in Betracht.

Für Wahlvorstände ergibt sich daraus die Pflicht, jeden Einzelfall an den gesetzlichen Kriterien zu messen. Pauschale Lösungen, etwa eine generelle Briefwahl für bestimmte Gruppen oder den gesamten Betrieb, entsprechen nicht der Rechtslage, wenn sie nicht durch § 24 WO gedeckt sind.

Konsequenzen für die Vorbereitung der Wahl

Das Wahlverfahren folgt einem formal geprägten Regelwerk. Änderungen oder Vereinfachungen aus Gründen der Praktikabilität oder mit dem Ziel einer höheren Wahlbeteiligung sind nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben möglich. Wesentlich ist insbesondere eine sorgfältige Erstellung und Prüfung der Wählerlisten, wie sie etwa in Checklisten und Musterschreiben für Betriebsratswahlen vorgesehen sind. Fehler in diesen Punkten können zur Anfechtung der Wahl führen und den gesamten Wahlprozess infrage stellen.