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BFH begrenzt Teilfreistellung bei Fondsverlusten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 25. November 2025 (Az. VIII R 22/23, VIII R 15/22, VIII R 31/23) zur Anwendung der Teilfreistellung bei der Veräußerung von Investmentfondsanteilen entschieden. Nach Auffassung des Gerichts ist die Teilfreistellung nicht auf solche Verluste anzuwenden, die ausschließlich auf fiktiv erhöhten Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 beruhen.

Die Entscheidungen betreffen die Auslegung des § 20 Abs. 1 InvStG im Zusammenhang mit dem reformierten Investmentsteuerrecht, das seit dem 1. Januar 2018 gilt.

Hintergrund des Systemwechsels

Zum Jahreswechsel 2017/2018 wurde das Investmentsteuerrecht grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2018 erfolgt eine getrennte Besteuerung von Fonds und Anlegern. Zur Umsetzung des Systemwechsels wurde zum 31. Dezember 2017 eine fiktive Veräußerung sämtlicher Investmentfondsanteile zum damaligen Rücknahmepreis oder Börsenkurs unterstellt.

Die so fingiert veräußerten Anteile galten zum 1. Januar 2018 mit demselben Wert als neu angeschafft. Ein zum 31. Dezember 2017 entstandener fiktiver Veräußerungsgewinn wurde erst bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung besteuert.

Teilfreistellung seit 2018

Ebenfalls seit dem 1. Januar 2018 gilt für Aktienfonds eine Teilfreistellung in Höhe von 30 Prozent der positiven und negativen Erträge (§ 20 Abs. 1 InvStG). Diese Regelung dient der pauschalen Berücksichtigung einer steuerlichen Vorbelastung auf Fondsebene, insbesondere aus Dividenden.

Die Teilfreistellung erfasst grundsätzlich auch Veräußerungsgewinne und -verluste. Auf den zum 31. Dezember 2017 ermittelten fiktiven Veräußerungsgewinn findet sie jedoch keine Anwendung. Sie greift lediglich für die Wertentwicklung ab dem 1. Januar 2018 bis zur tatsächlichen Veräußerung.

Streitfall und Berechnungsbeispiel

Im Verfahren VIII R 22/23 wurden Fondsanteile, die nach 2008 und vor 2018 erworben worden waren, im Jahr 2018 mit Verlust veräußert. Die gerundeten Werte stellten sich wie folgt dar:

  • Tatsächliche Anschaffungskosten (2015 und 2016): 39.000 Euro
  • Kurswert zum 31. Dezember 2017 (fiktiver Veräußerungserlös und neue Anschaffungskosten): 47.000 Euro
  • Tatsächlicher Veräußerungserlös 2018: 39.500 Euro

Zum 31. Dezember 2017 ergab sich damit ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 8.000 Euro. Auf diesen fand die Teilfreistellung keine Anwendung. Bei der tatsächlichen Veräußerung im Jahr 2018 entstand ein rechnerischer Verlust von 7.500 Euro. Nach Anwendung der 30-prozentigen Teilfreistellung wurde dieser jedoch nur in Höhe von 5.250 Euro steuerlich berücksichtigt.

In der Gesamtbetrachtung ergab sich daraus ein steuerlicher Gewinn von 2.750 Euro, obwohl die tatsächliche Wertsteigerung lediglich 500 Euro betrug. Im konkreten Fall führte dies laut Darstellung im Verfahren zu einer Steuerbelastung von rund 160 Prozent.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG nicht anzuwenden ist, soweit ein nach neuem Recht ermittelter Verlust darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 die historischen Anschaffungskosten übersteigen.

Nur ein darüber hinausgehender tatsächlicher Verlust unterliegt nach der Entscheidung der Teilfreistellung. Verluste, die ausschließlich auf der Differenz zwischen historischen und fiktiven Anschaffungskosten beruhen, bleiben demnach in voller Höhe steuerlich nutzbar.

Die Urteile beziehen sich auf Aktienfonds. Zur Anwendung der Teilfreistellung bei Mischfonds und Immobilienfonds nach § 20 Abs. 2 und 3 InvStG äußerte sich der BFH in den genannten Entscheidungen nicht.

Auswirkungen auf Steuerpflichtige

Mit der Veröffentlichung der Urteile Anfang 2026 konnten depotführende Banken die Rechtsprechung in früheren Veranlagungszeiträumen nicht berücksichtigen. Für die Veranlagungszeiträume 2024 und 2025, bei denen die Abgabefrist für die Steuererklärung noch nicht abgelaufen ist, kann eine Korrektur von Steuerbescheinigungen im Rahmen der Steuererklärung in Betracht kommen.

Für noch nicht bestandskräftige Veranlagungen ist zu prüfen, ob Rechtsbehelfe wie Einspruch oder andere Korrekturmöglichkeiten in Anspruch genommen werden können. Die Urteile sind bislang nicht im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. Steuerpflichtige können sich jedoch bereits jetzt auf die Rechtsprechung berufen.

Bedeutung bei ausländischen Kreditinstituten

Werden Wertpapierdepots bei ausländischen Kreditinstituten geführt, ist das Urteil bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen. Nach den Angaben in der Quelle werden Besonderheiten des deutschen Steuerrechts von ausländischen Instituten regelmäßig nicht vollständig angewendet. In diesen Fällen kann eine eigenständige Ermittlung der Einkünfte nach deutschen steuerlichen Grundsätzen erforderlich sein.

Die Entscheidungen des BFH betreffen die Behandlung von Veräußerungsverlusten bei vor 2018 erworbenen Investmentfondsanteilen und konkretisieren die Anwendung der Teilfreistellung im Zusammenhang mit dem Systemwechsel des Investmentsteuerrechts.