Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 15. Juli 2025 (Az. VII R 36/22) festgelegt, wie nachträgliche Preiserhöhungen bei konzerninternen Geschäften den Zollwert beeinflussen können. Unternehmen müssen demnach nachweisen, dass die bei der Einfuhr angesetzten Preise nicht durch die Verbundenheit der beteiligten Gesellschaften beeinflusst waren.
Ausgangspunkt des Falls waren Lieferbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen. Vereinbart war eine Zielmarge („Agreed Margin“), die als fremdüblich eingeordnet wurde. Die für die Einfuhr maßgeblichen Preise wurden anhand einer Datenbankanalyse ermittelt, die eine Bandbreite fremdüblicher Umsatzrenditen zugrunde legte.
Hintergrund des Rechtsstreits
Da die tatsächlichen Renditen über der vereinbarten Marge lagen, belasteten die konzerninternen Partner die Klägerin nachträglich mit Differenzbeträgen. Das Hauptzollamt ordnete diese Nachbelastungen dem Zollwert zu und setzte zusätzliche Abgaben fest.
Der BFH bestätigte nun, dass solche nachträglichen Preiserhöhungen ein Hinweis auf eine Preisbeeinflussung durch die Verbundenheit sein können. Wenn entsprechende Nachbelastungen über mehrere Jahre erfolgen, wertet der BFH dies als verstärkendes Indiz. Die Beweislast, dass die ursprünglichen Einfuhrpreise dennoch nicht beeinflusst waren, liege beim importierenden Unternehmen.
Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung
Der BFH grenzt das aktuelle Urteil von der EuGH-Entscheidung „Hamamatsu“ sowie vom eigenen Urteil aus dem Jahr 2022 (VII R 2/19) ab. Diese Entscheidungen betrafen nachträgliche Preissenkungen. Solche Senkungen gelten nach Ansicht des BFH nicht als Hinweis auf eine Preisbeeinflussung. Daher seien diese Fälle nicht vergleichbar.
Die Unterscheidung führt dazu, dass Preisnachlässe im Nachhinein zollrechtlich anders behandelt werden als Preiserhöhungen. Nachträgliche Senkungen begründen keinen Anspruch auf Erstattung, während Erhöhungen zu einer Nachbelastung führen können.
Konsequenzen für Erstattungs- und Nachbelastungsfälle
Bei Erstattungsfällen bleibt es laut BFH bei der geltenden Praxis: Ein Erstattungsanspruch ist weitgehend ausgeschlossen, da keine Preisbeeinflussung angenommen wird. Der während des Jahres gezahlte Preis gilt als endgültiger Transaktionswert.
Bei Nachbelastungen müssen Unternehmen künftig detailliert darlegen, dass die vereinbarten Preise dem Fremdvergleich standhalten. Der BFH beurteilte ein einfaches Benchmarking nicht als ausreichend, um eine Preisbeeinflussung auszuschließen. Unternehmen müssen demnach umfangreiche Verrechnungspreisdokumentationen vorlegen, wenn sie eine Zollwertanpassung vermeiden wollen.
Diskussion um den Zielmargenansatz im Zollrecht
Das Urteil betrifft auch die Anwendung des Zielmargen-Ansatzes („Target Margin“), der in vielen Konzernen bei Routinegesellschaften eingesetzt wird. Bei diesem Ansatz werden am Jahresende unterjährige Verrechnungspreise angepasst, um eine bestimmte Vergütungsbandbreite zu erreichen.
Während diese Methode ertragsteuerlich akzeptiert ist, führt sie im Zollrecht zu abweichenden Ergebnissen. Zollrechtlich zählt ausschließlich der unterjährige Transaktionspreis, selbst wenn dieser später angepasst wird. Daraus ergibt sich, dass Preise, die ertragsteuerlich als fremdüblich gelten, zollrechtlich nicht zwingend anerkannt werden.
Empfehlungen für international tätige Unternehmen
Unternehmen mit konzerninternen Liefer- und Leistungsbeziehungen sollten ihre Verrechnungspreisvereinbarungen und die zugrunde gelegten Zollwerte überprüfen. Dies betrifft insbesondere Intercompany-Verrechnungen, bei denen unterjährige Preise und spätere Anpassungen üblich sind.
Die Quelle empfiehlt eine abgestimmte Vorgehensweise zwischen Zollabteilung, Rechtsabteilung und Steuerabteilung. Ziel sei es, sicherzustellen, dass sowohl zollrechtliche als auch verrechnungspreisbezogene Vorgaben eingehalten werden.
