BFH zweifelt doppelte Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Beschluss vom 9. Juli 2025 (Az. II B 13/25 – AdV) Zweifel an der Praxis der Finanzverwaltung geäußert, bei zeitlich getrenntem Signing und Closing zweimal Grunderwerbsteuer zu erheben. Anlass war ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung.

Hintergrund: Erwerb einer grundbesitzenden Gesellschaft

In dem Fall ging es um den Erwerb einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz. Zwischen dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags (Signing) und dem dinglichen Vollzug der Anteilsübertragung (Closing) lagen rund drei Wochen. Der Grundbesitz blieb in dieser Zeit unverändert.

Die Anzeige beim Finanzamt erfolgte erst nach dem Closing durch den Notar. Daraufhin setzte die Finanzverwaltung zweimal Grunderwerbsteuer fest: einmal für das Signing nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und zusätzlich für das Closing nach § 1 Abs. 2b GrEStG. In vergleichbaren Fällen könnte ein Kaufvertrag für ein bebautes Grundstück herangezogen werden, um den dinglichen Vollzug rechtsgültig zu dokumentieren.

Zweifel an Auslegung des Gesetzes

Der BFH stellte die Auffassung der Finanzverwaltung in Frage, wonach nur bei gleichzeitigem Signing und Closing eine einmalige Besteuerung vorgesehen sei. Nach Ansicht der Richter lasse sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Begründung nicht ableiten, dass bei zeitlichem Auseinanderfallen zwingend eine doppelte Steuerpflicht entsteht. Ein Mustervertrag Vorkaufsrecht oder Vorvertrag könnte in der Praxis zur vertraglichen Festlegung des schuldrechtlichen Vorgangs genutzt werden.

Auch die im Gesetz vorgesehene Korrekturregelung in § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG ändere daran nichts. Der BFH betonte, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung auch über § 164 Abs. 2 AO möglich sei, wenn die Bescheide – wie im konkreten Fall – unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind.

Vorläufige Entscheidung ohne Bindung für Hauptsacheverfahren

Da der Beschluss ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft, bleibt abzuwarten, ob der BFH seine Einschätzung auch im Hauptsacheverfahren bestätigt.

Bis zu einer abschließenden Entscheidung gilt weiterhin, dass sowohl Signing als auch Closing fristgerecht und vollständig angezeigt werden müssen. Sollte der BFH jedoch auch im Hauptsacheverfahren die doppelte Besteuerung ablehnen, wäre es in vergleichbaren Fällen kaum noch möglich, Grunderwerbsteuer nachträglich doppelt festzusetzen, sofern das Closing den Behörden bereits bekannt war.