BMJV plant Reform beim Schiedsverfahrensrecht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 27. Januar 2026 einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht. Ziel des Entwurfs ist es, bestehende Regelungen an veränderte technische und praktische Rahmenbedingungen anzupassen.

Vorgesehen sind unter anderem Klarstellungen zur Nutzung digitaler Kommunikationsmittel, Erleichterungen bei der Verwendung der englischen Sprache in bestimmten gerichtlichen Verfahren sowie neue Regelungen zur Veröffentlichung schiedsrechtlicher Entscheidungen.

Schiedsgerichtsbarkeit als Teil der außergerichtlichen Streitbeilegung

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem ein unabhängiger Dritter verbindlich über einen Rechtsstreit zwischen den Parteien entscheidet. Maßgeblich für die Durchführung eines solchen Verfahrens ist das anwendbare Schiedsverfahrensrecht.

In Deutschland ist das Schiedsverfahrensrecht in der Zivilprozessordnung geregelt. Es kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn schiedsrichterliche Verfahren in Deutschland stattfinden. Die gesetzlichen Regelungen betreffen unter anderem Schiedsvereinbarungen, den Ablauf des Verfahrens sowie die Voraussetzungen für die Überprüfung, Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen. Die letzte umfassende Reform liegt rund 25 Jahre zurück. Für rechtliche Vereinbarungen allgemein bietet die Seite Verträge – Muster & Vorlagen eine Übersicht kostenloser Vertragsdokumente an.

Digitalisierung von Schiedsverfahren

Ein Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt auf der Digitalisierung. Künftig soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Schiedsverhandlungen per Video durchgeführt werden können. Damit wird eine bereits praktizierte Vorgehensweise rechtlich abgesichert.

Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass Schiedssprüche elektronisch erlassen werden dürfen. Die bisherige Bindung an bestimmte formale Anforderungen soll damit erweitert werden, ohne den verbindlichen Charakter der Entscheidungen zu verändern.

Englische Sprache in gerichtlichen Verfahren

Internationale Schiedsverfahren werden häufig in englischer Sprache geführt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in Verfahren vor staatlichen Gerichten, die Schiedsverfahren betreffen – etwa bei Anträgen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs – Dokumente künftig auch in englischer Sprache eingereicht werden können, ohne dass eine Übersetzung erforderlich ist.

Die Gerichte sollen jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, Übersetzungen anzufordern, wenn hierfür ein Bedarf besteht. Zudem sollen vor bestimmten Commercial Courts in einzelnen Bundesländern sowie vor dem Bundesgerichtshof unter festgelegten Voraussetzungen Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren auch vollständig in englischer Sprache geführt werden können.

Veröffentlichung schiedsrechtlicher Entscheidungen

Der Gesetzentwurf enthält auch Regelungen zur Veröffentlichung von Entscheidungen. Schiedssprüche sollen künftig unter erleichterten Voraussetzungen veröffentlicht werden können, sofern die Parteien der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprechen.

Für Entscheidungen der Commercial Courts und des Bundesgerichtshofs in Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist eine Veröffentlichung verpflichtend vorgesehen. Damit soll der Zugang zu schiedsrechtlicher Rechtsprechung ausgeweitet werden, ähnlich wie bei weiteren rechtlichen Dokumentationen im Bereich des Miet– und Zivilrechts.

Technologieoffene Formvorgaben für Schiedsvereinbarungen

Künftig sollen Schiedsvereinbarungen nicht mehr ausschließlich schriftlich geschlossen werden müssen. Der Gesetzentwurf sieht technologieoffene Formvorgaben vor, die auch andere Formen des Abschlusses oder der Dokumentation ermöglichen.

Gleichzeitig soll zu Beweiszwecken weiterhin eine Dokumentation der Schiedsvereinbarung erforderlich bleiben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die entsprechenden Informationen dauerhaft zugänglich sind.

Fortentwicklung eines früheren Gesetzentwurfs

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode war ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt worden. Das damalige Gesetzgebungsverfahren konnte jedoch aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht abgeschlossen werden.

Der nun veröffentlichte Referentenentwurf entspricht nach Angaben des BMJV im Wesentlichen dem früheren Entwurf, wurde jedoch in einzelnen Punkten weiterentwickelt. Der vollständige Gesetzentwurf ist auf der Internetseite des BMJV abrufbar.

Stellungnahmefrist bis Ende Februar

Interessierte Kreise haben Gelegenheit, bis zum 27. Februar 2026 zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Die eingehenden Stellungnahmen sollen auf der Webseite des BMJV veröffentlicht werden.