Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich in einer aktuellen Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung geäußert. Die Organisation, die rund 166.000 Rechtsanwälte über 28 Rechtsanwaltskammern vertritt, begrüßt die Fortsetzung der Digitalisierungsbemühungen in diesem Bereich.
Die BRAK hebt hervor, dass die elektronische Einreichung von Schuldtiteln künftig für alle Titelarten und ohne Begrenzung der Forderungshöhe vorgesehen sei. Dies entspreche dem Ziel, Medienbrüche zu vermeiden und den Stand der Digitalisierung im Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses auch auf die nachfolgenden Vollstreckungsverfahren auszuweiten.
Forderung nach elektronischem Titelregister
Ein zentrales Anliegen der BRAK ist die Einrichtung eines elektronischen Titelregisters. Die Schaffung eines solchen Registers, auch als „Vollstreckungsregister“ bezeichnet, sei notwendig, um hybride Verfahren möglichst rasch zu beenden. Laut BRAK müsse dieser Prozess mit Nachdruck vorangetrieben werden.
Zudem unterstützt die BRAK, dass künftig auch Inkassodienstleister und Kreditinstitute verpflichtet werden sollen, den elektronischen Rechtsverkehr für Anträge und Aufträge in der Zwangsvollstreckung zu nutzen. Ebenso begrüßt sie die vorgesehenen Änderungen in der Zivilprozessordnung, wonach der Nachweis der Vollmacht durch eine Versicherung in Textform möglich sein soll.
Einreichung von Formularen im XJustiz-Format
Die BRAK zeigt sich grundsätzlich offen für die Pflicht, Zwangsvollstreckungsformulare in strukturierter Form als XJustiz-Datensätze einzureichen. Die digitale Verarbeitung solcher Datensätze erleichtere die Weiterbearbeitung in der Justiz. Allerdings fordert die Kammer eine eindeutige gesetzliche Klarstellung, ob künftig sowohl PDF-Formulare als auch XJustiz-Datensätze einzureichen sind oder ob die strukturierten Datensätze das PDF-Format ersetzen.
Darüber hinaus weist die BRAK darauf hin, dass PDF-Formulare ausreichen sollten, sofern sie durchsuchbar und damit für die Justiz maschinell auswertbar sind. Eine Verpflichtung zu editierbaren PDF-Dateien sei nicht erforderlich, da eingereichte Daten nach der Übermittlung ohnehin unveränderlich bleiben müssten.
Abstimmung und technische Umsetzung erforderlich
Für die Einführung verpflichtender XJustiz-Datensätze hält die BRAK eine enge Zusammenarbeit zwischen den IT-Standardisierungsgremien, der Anwaltschaft, den Softwareherstellern und der Justiz für notwendig. Nur so ließen sich Fehler und Dateninkonsistenzen vermeiden.
Zugleich mahnt die Kammer an, dass derzeit keine einheitlichen XJustiz-Datensätze zur Verfügung stehen. Solange dies nicht gewährleistet sei, dürfe eine Pflicht zur Nutzung nur als Soll-Vorschrift ausgestaltet werden. Außerdem seien umfangreiche Programmierarbeiten bei Kanzleisoftware-Anbietern und bei der BRAK selbst erforderlich, um die neuen Anforderungen umzusetzen. Dafür sei eine Übergangsfrist notwendig.
Weiterer Austausch zugesichert
Die BRAK verweist in ihrer Stellungnahme auch auf ihre bereits im Jahr 2023 abgegebene Stellungnahme zu einem früheren Entwurf, deren Inhalte weiterhin Gültigkeit hätten. Abschließend erklärt die Kammer ihre Bereitschaft, mit technischem Sachverstand an der Entwicklung der XJustiz-Datensätze mitzuwirken und den weiteren fachlichen Austausch zu unterstützen.
