Digitaler Steuerbescheid kommt später

Der ursprünglich für Anfang 2026 geplante verpflichtende digitale Steuerbescheid in Deutschland wird voraussichtlich später eingeführt. Nach aktuellem Stand soll die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden erst ab dem Jahr 2027 zum Regelfall werden. Eine entsprechende gesetzliche Anpassung befindet sich laut Quelle noch im Beratungsverfahren.

Nach dem bisher geltenden Gesetzeswortlaut war vorgesehen, dass Steuerbescheide ab dem 1. Januar 2026 automatisch elektronisch bereitgestellt werden, sofern die Steuererklärung digital eingereicht wurde. Grundlage dafür ist das Bürokratieentlastungsgesetz, mit dem Verwaltungsabläufe vereinfacht und digitale Verfahren ausgebaut werden sollen.

Anpassung des Zeitplans geplant

Kurz vor dem ursprünglich vorgesehenen Starttermin hat der Gesetzgeber jedoch eine Korrektur vorgenommen. Über diese Änderung soll noch im Dezember im Bundesrat beraten werden. Kern der Anpassung ist eine Verschiebung des digitalen Steuerbescheids als Standardverfahren um ein Jahr.

Damit würde für das Jahr 2026 keine generelle Verpflichtung zur digitalen Zustellung gelten. Stattdessen bleibt es bei einer Übergangsregelung, die den Finanzämtern weiterhin Entscheidungsspielraum einräumt.

Ermessen der Finanzämter im Jahr 2026

Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen liegt im Jahr 2026 die Entscheidung über die Art der Bekanntgabe weiterhin im Ermessen der jeweils zuständigen Finanzbehörde. Das betrifft sowohl die elektronische Bereitstellung als auch den Versand in Papierform.

Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler erklärte dazu, dass es im Jahr 2026 keinen automatischen Zwang zur digitalen Zustellung geben werde. Steuerpflichtige müssten daher nicht grundsätzlich mit einem elektronischen Steuerbescheid rechnen, auch wenn sie ihre Steuererklärung digital eingereicht haben. Für die Einkommensteuererklärung und weitere Steuerformulare stehen entsprechende Übersichten zur Verfügung.

Bereitstellung über das Elster-Postfach

Entscheidet sich ein Finanzamt für die elektronische Zustellung, wird der Steuerbescheid im persönlichen Elster-Postfach der steuerpflichtigen Person bereitgestellt. Der Abruf ist über das Portal „Mein Elster“ oder über angebundene Steuersoftware möglich.

Der digitale Steuerbescheid kann gespeichert und archiviert werden. Rechtlich ist er einem postalisch zugestellten Bescheid gleichgestellt. Nach Angaben von Karbe-Geßler beginnt vier Tage nach der Bereitstellung automatisch die einmonatige Einspruchsfrist.

Fristen und Benachrichtigungen

Da der Fristlauf unabhängig von einer aktiven Kenntnisnahme beginnt, weist der Bund der Steuerzahler auf mögliche Risiken hin. Wird das Elster-Postfach nur unregelmäßig geprüft, können Einspruchsfristen unbemerkt verstreichen.

Aus diesem Grund wird empfohlen, die E-Mail-Benachrichtigungsfunktion für neue Nachrichten im Elster-Postfach zu aktivieren und den digitalen Posteingang regelmäßig zu kontrollieren.

Härtefallregelung bleibt bestehen

Für Personen ohne Internetzugang oder für Steuerpflichtige, denen die elektronische Kommunikation nicht zugemutet werden kann, bleibt eine Härtefallregelung bestehen. Dazu zählen nach Angaben der Quelle unter anderem alters- oder gesundheitsbedingte Gründe.

Diese Personengruppen erhalten auch weiterhin automatisch Steuerbescheide in Papierform. Allerdings erfolgt diese Einstufung nicht automatisch.

Antrag erforderlich für Papierbescheid

Nach Angaben von Daniela Karbe-Geßler erfährt das Finanzamt nicht von selbst, ob eine betroffene Person keinen Internetzugang hat oder die elektronische Übermittlung unzumutbar ist. Betroffene müssen daher selbst aktiv werden.

Um weiterhin einen Papierbescheid zu erhalten, ist ein Antrag auf Anwendung der Härtefallregelung erforderlich. Ohne einen solchen Antrag kann auch bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen eine digitale Zustellung erfolgen. Für formale Schritte wie den Widerspruch gegen einen Steuerbescheid stehen entsprechende Vorlagen zur Verfügung.