Echtzeitüberweisung wird Pflicht ab Oktober 2025

Ab dem 9. Oktober 2025 müssen Banken im europäischen SEPA-Raum neben dem Empfang auch den Versand von Echtzeitüberweisungen ermöglichen. Damit tritt die zweite Stufe der EU-Verordnung zu sogenannten Instant Payments in Kraft. Seit Januar 2025 gilt bereits die Pflicht, solche Zahlungen empfangen zu können.

Einführung der Echtzeitüberweisung

Echtzeitüberweisungen ermöglichen, dass Geldbeträge innerhalb von etwa zehn Sekunden auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Das Verfahren steht an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung. Banken dürfen für diese Zahlungen Gebühren erheben, diese dürfen jedoch nicht höher sein als bei herkömmlichen SEPA-Überweisungen.

Für Verbraucher bietet das Verfahren mehrere Vorteile:

  • Rechnungen können auch an Wochenenden oder Feiertagen fristgerecht bezahlt werden.
  • Online-Händler sehen den Zahlungseingang sofort und können Bestellungen schneller bearbeiten.
  • Gemeinsame Ausgaben, etwa bei Reisen oder Restaurantbesuchen, lassen sich unmittelbar ausgleichen.

Verpflichtender Namensabgleich ab Oktober

Zeitgleich mit der neuen Versandpflicht wird auch der Abgleich von Empfängername und IBAN wieder verpflichtend. Banken müssen künftig prüfen, ob der angegebene Empfängername mit dem des Kontoinhabers übereinstimmt. Das gilt für Echtzeit- und Standardüberweisungen gleichermaßen – unabhängig davon, ob sie online, am Schalter oder am Automaten durchgeführt werden.

Die Institute nutzen dafür ein Ampelsystem:

  • Grün: Name und IBAN stimmen überein.
  • Gelb: kleinere Abweichungen, etwa durch Tippfehler.
  • Rot: keine Übereinstimmung.

Auch bei gelber oder roter Anzeige können Kunden die Überweisung nach Bestätigung ausführen. In solchen Fällen müssen die Banken jedoch auf mögliche Haftungsrisiken hinweisen.

Geltung im Europäischen Wirtschaftsraum

Der Namensabgleich gilt ab dem 9. Oktober 2025 in allen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) für Euro-Zahlungen – also in den EU-Staaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen. Für Überweisungen in anderen Währungen innerhalb des EWR wird die Pflicht erst ab dem 9. Juli 2027 eingeführt.

Großbritannien und die Schweiz nehmen an diesem Verfahren bislang nicht teil. Überweisungen in diese Länder erfolgen weiterhin ohne Empfängerüberprüfung.

Rückholung kaum möglich

Ein Nachteil der Echtzeitüberweisung ist ihre Endgültigkeit. Nach Freigabe kann der Vorgang in der Regel nicht mehr gestoppt werden. Auch die Rückholung über die Bank ist bei diesem Verfahren kaum möglich.

Das Landgericht Frankenthal entschied im Oktober 2024, dass Banken nicht verpflichtet sind, eine vom Kunden autorisierte Echtzeitüberweisung zu erstatten, selbst wenn sie durch einen Betrug veranlasst wurde. Voraussetzung sei, dass der Zahlungsvorgang technisch korrekt abgelaufen ist.

Verbraucherhinweise und Schutzmaßnahmen

Nach Angaben des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Deutschland bietet der verpflichtende Namensabgleich zwar zusätzlichen Schutz, verhindert jedoch nicht alle Betrugsarten. „Kunden sollten Echtzeitüberweisungen nur dann nutzen, wenn sie den Zahlungsempfänger eindeutig kennen und Warnhinweise der Bank nicht ignorieren“, erklärte Karolina Wojtal, Co-Leiterin des EVZ Deutschland.

Das Zentrum rät zu folgenden Vorsichtsmaßnahmen:

  • Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren.
  • Empfängerdaten sorgfältig prüfen, auch bei bekannten Kontakten.
  • Warnmeldungen der Bank ernst nehmen.
  • Höchstbeträge für Echtzeitüberweisungen festlegen.
  • Keine persönlichen Daten, TANs oder Passwörter an Dritte weitergeben.
  • Bankzugänge ausschließlich über offizielle Webseiten oder Apps nutzen.
  • Kontoauszüge regelmäßig kontrollieren und bei Auffälligkeiten sofort die Bank informieren.

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