Das Bundeskabinett hat am 10. Dezember 2025 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Anti-SLAPP-Richtlinie beschlossen. Ziel ist es, Gerichten zusätzliche Instrumente im Umgang mit sogenannten Einschüchterungsklagen bereitzustellen. Der Entwurf wurde von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, eingebracht.
Unter Einschüchterungsklagen werden nach der Vorlage unbegründete Rechtsstreitigkeiten verstanden, die darauf abzielen, Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren. Betroffen sein können etwa Journalistinnen und Journalisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Nichtregierungsorganisationen. In der englischen Fachsprache werden diese Verfahren als „Strategic Lawsuits Against Public Participation“ (SLAPP) bezeichnet.
Umsetzung der EU-Richtlinie
Der Gesetzentwurf setzt die EU-Vorgaben nach dem sogenannten 1:1-Prinzip um. Die neuen Regelungen sollen ausschließlich auf Einschüchterungsklagen mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. Für Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug sind keine Änderungen vorgesehen.
Nach dem Entwurf liegt eine Einschüchterungsklage vor, wenn der Hauptzweck des Rechtsstreits darin besteht, die Beteiligung der beklagten Partei am öffentlichen Meinungsbildungsprozess zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, und der Rechtsstreit unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich geführt wird. Als Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess gelten unter anderem die Teilnahme an Demonstrationen, journalistische Veröffentlichungen, Beiträge in sozialen Netzwerken oder die Veröffentlichung wissenschaftlicher Studien.
Geplante Verfahrensregelungen
Für Verfahren mit entsprechendem grenzüberschreitendem Bezug sieht der Entwurf mehrere neue Regelungen vor. Dazu gehört ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Verhandlung und Entscheidung, um missbräuchliche Klagen frühzeitig abweisen zu können, ohne den Prüfungsmaßstab der Gerichte zu verändern.
Auf Antrag der beklagten Seite kann das Gericht zudem anordnen, dass die klagende Partei eine Sicherheit für die voraussichtlichen Prozesskosten einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung leistet. In aktuellen rechtspolitischen Gesetzesinitiativen werden vergleichbare Regelungsvorhaben regelmäßig thematisiert. Außerdem kann die Kostenerstattung ausgeweitet werden: Rechtsanwaltskosten der obsiegenden beklagten Partei sollen über die gesetzlichen Gebührensätze hinaus erstattungsfähig sein, sofern sie nicht überhöht sind.
Sanktionen und Veröffentlichungspflichten
Weiterhin eröffnet der Gesetzentwurf den Gerichten die Möglichkeit, im Rahmen der Kostenentscheidung eine besondere Gerichtsgebühr als Sanktion gegen die klagende Partei festzusetzen. Diese Gebühr darf höchstens doppelt so hoch sein wie der allgemeine Gebührensatz des jeweiligen Verfahrens.
Für rechtskräftige Urteile der zweiten und dritten Instanz ist eine Veröffentlichungspflicht vorgesehen. Die Urteile sollen elektronisch, leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert veröffentlicht werden. Solche gerichtlichen Entscheidungen werden im Rahmen aktueller rechtlicher Entwicklungen regelmäßig dokumentiert.
Einordnung durch das Ministerium
Dr. Stefanie Hubig erklärte, die EU habe auf Entwicklungen in mehreren Mitgliedstaaten reagiert und Regelungen geschaffen, mit denen Gerichte missbräuchliche Klagen besser verhindern könnten. Diese Vorgaben würden nun in deutsches Recht umgesetzt. Nach Angaben des Ministeriums sei das deutsche Zivilprozessrecht bereits geeignet, Klagemissbrauch zu begegnen; die neuen Regelungen sollten die bestehenden Möglichkeiten der Gerichte ergänzen.
