Elektronische Patientenakte wird Pflicht ab 2025

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist seit dem 1. Oktober 2025 verbindlicher Bestandteil der medizinischen Versorgung in Deutschland. Alle Ärzte, Krankenhäuser und weiteren Leistungserbringer im Gesundheitswesen sind verpflichtet, die Akte zu nutzen und mit den gesetzlich vorgesehenen Daten zu befüllen.

Nutzung und Inhalte der ePA

In der ePA werden künftig Befunde, Arztbriefe und weitere medizinische Dokumente zentral gespeichert. Auf Wunsch der Versicherten können auch zusätzliche Informationen wie elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Daten aus Disease-Management-Programmen, Pflegedaten, Hinweise zur Organspende oder Patientenverfügungen hinterlegt werden. So können Versicherte, wenn gewünscht, etwa eine Muster-Medikationsliste nutzen, um ihre Arzneimittel übersichtlich nachzuweisen.

Leistungserbringer, die ihrer Pflicht zur Befüllung der ePA nicht nachkommen, können laut den gesetzlichen Vorgaben von den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) überprüft werden. Verstöße können Konsequenzen haben, über die die jeweilige KV entscheidet.

Einführung in mehreren Schritten

Die flächendeckende Einführung der ePA begann am 15. Januar 2025. Zunächst erhielten alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte, sofern sie nicht widersprachen. Ab Mitte Februar 2025 stellten die Krankenkassen die Akten bereit. In Modellregionen wie Hamburg, Franken und Teilen Nordrhein-Westfalens wurde die ePA zunächst erprobt. Seit dem 29. April 2025 steht sie bundesweit Praxen, Krankenhäusern und Apotheken zur Verfügung.

Mit der Einführung ist auch eine digitale Medikationsliste verbunden, die zusammen mit dem E-Rezept den Überblick über verschriebene Medikamente erleichtert. Ziel ist es, Wechselwirkungen besser zu erkennen und Behandlungsprozesse zu vereinfachen.

Zugriff und Verwaltung durch Versicherte

Versicherte können über eine App ihrer Krankenkasse auf die ePA zugreifen. Dort lassen sich alle gespeicherten Gesundheitsdaten einsehen. Auch ohne aktive Nutzung der App werden die relevanten Behandlungsdaten automatisch in der ePA gespeichert.

Die Zugriffsrechte auf die ePA können Versicherte selbst verwalten. Sie entscheiden, welche Ärzte oder Einrichtungen Einsicht erhalten. Auf Wunsch kann auch eine bevollmächtigte Person – etwa ein Familienmitglied oder eine rechtliche Vertretung – Zugriff erhalten. Versicherte können beispielsweise im Vorfeld eine Patientenverfügung hinterlegen, um ihre Behandlung im Sinne ihrer Präferenzen mitzubestimmen.

Datenschutz und Datensicherheit

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums werden die Daten ausschließlich auf Servern in Deutschland gespeichert, die europäischen Datenschutzstandards entsprechen. Informationen aus der ePA dürfen nur für klar definierte und legitimierte Zwecke verwendet werden.

Medizinische Dokumente, die bisher von Patienten selbst aufbewahrt werden mussten, sollen künftig zentral in der ePA gespeichert werden. Dadurch sollen Verluste oder Beschädigungen vermieden werden.

Weitere Nutzungsmöglichkeiten

In einem nächsten Schritt soll die ePA um strukturierte medizinische Inhalte erweitert werden. Geplant sind unter anderem eine digitale Patientenkurzakte sowie ein digital unterstützter Medikationsprozess, der Behandlungsabläufe weiter vereinfachen soll.

Für Privatversicherte gilt derzeit eine Einschränkung: Ihre ePA-Daten werden vorerst nicht für Forschungs- oder gemeinnützige Zwecke über das Forschungsdatenzentrum Gesundheit bereitgestellt.