Energy Sharing bekommt neuen Rechtsrahmen

Mit der im November 2025 verabschiedeten Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hat der Bundestag erstmals einen spezifischen gesetzlichen Rahmen für das sogenannte Energy Sharing eingeführt. Der neue § 42c EnWG definiert die Voraussetzungen, unter denen Strom aus erneuerbaren Energieanlagen gemeinschaftlich genutzt werden kann. Der Rechtsrahmen soll die gemeinschaftliche Nutzung über das öffentliche Netz ermöglichen und unionsrechtliche Vorgaben umsetzen.

Der Ansatz richtet sich an kommunale Unternehmen, Privatpersonen, Zusammenschlüsse kleinerer Verbrauchergruppen sowie kleinere Unternehmen. Die Nutzung ist dabei nicht auf einzelne Gebäude oder Quartiere beschränkt, sondern kann innerhalb eines Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers erfolgen. In einer Energiegemeinschaft können sich unterschiedliche Akteure zusammenfinden und erzeugte Energie teilen und verbrauchen, speichern oder auch verkaufen.

Neuer Anwendungsbereich und rechtliche Struktur

Energy Sharing unterscheidet sich von bisherigen Modellen wie Mieterstrom oder gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung. Es umfasst ausschließlich Strom, der direkt oder indirekt aus Anlagen für erneuerbare Energien stammt. Teilnahmeberechtigt sind private Letztverbraucher, kleinere Unternehmen und kommunale Beteiligungsgesellschaften sowie deren Zusammenschlüsse.

Für die Teilnahme sind zwei getrennte Vertragsverhältnisse erforderlich:

  • ein Energieliefervertrag zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem Letztverbraucher,
  • ein separater Vertrag über die gemeinschaftliche Nutzung.

Letzterer muss laut Gesetz unter anderem die Aufteilung der Strommengen, die Zuordnung der Energiemengen zu den einzelnen Teilnehmern sowie die Entgeltregelungen festhalten. Für vertragliche Grundlagen kann ein Mustervertrag als Orientierung dienen.

Räumliche Begrenzung und technische Anforderungen

Der neue Rechtsrahmen legt fest, dass Energy Sharing innerhalb eines Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers stattfinden muss. Eine Erweiterung auf benachbarte Bilanzierungsgebiete innerhalb derselben Regelzone ist gesetzlich vorgesehen, aber erst ab dem Jahr 2028 möglich. Daraus ergibt sich ein organisatorischer und technischer Anpassungsbedarf bei den Netzbetreibern.

Zudem sieht die Novelle vor, dass Lieferantenpflichten nach EnWG beim Energy Sharing nur eingeschränkt gelten. Dadurch sollen neue Modelle erleichtert werden, ohne jedoch die grundlegenden regulatorischen Anforderungen außer Kraft zu setzen. Dokumente zu rechtlichen oder organisatorischen Vereinbarungen können über geeignete Formulare verwaltet werden, etwa für Vertrags- oder Abrechnungsstrukturen. Hier kann eine Vorlage als Arbeitsgrundlage dienen.

Chancen und Umsetzungsaufwand für Marktteilnehmer

Das neue Marktsegment eröffnet kommunalen Unternehmen, kleineren Betrieben und privaten Zusammenschlüssen zusätzliche Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energie. Gleichzeitig können klassische Energieversorgungsunternehmen als Dienstleister auftreten und die organisatorische oder technische Abwicklung übernehmen.

Die rechtlichen Vorgaben erfordern jedoch umfangreiche vertragliche und organisatorische Abstimmungen. Fachautoren weisen darauf hin, dass eine rechtssichere Umsetzung sorgfältige Prüfung und Gestaltung der Vertragswerke voraussetzt. Dazu zählen insbesondere die korrekte Zuordnung von Strommengen, die Abrechnungssysteme sowie die Einhaltung der Netz- und Bilanzierungsregeln. Für interne Abstimmungen können auch Musterdokumente genutzt werden, etwa zur Strukturierung von Zuständigkeiten oder Leistungsbeschreibungen, wie sie in einem Mustervertrag Energieberatung dargestellt werden.

Einschätzungen der Fachautoren

In der Quelle betonen die Autoren Dr. Michael Klett, Nicolas Plinke und Karin Schlegel, dass Energy Sharing neue Beteiligungsmöglichkeiten eröffnet, jedoch gleichzeitig komplexe regulatorische Anforderungen mit sich bringt. Für Projekte sei eine systematische rechtliche Ausarbeitung notwendig, um die Vorgaben des § 42c EnWG einzuhalten.