Erweiterte Kürzung: FG Münster bestätigt enge Regeln

Die Nutzung fremden Grundbesitzes schließt die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer aus – auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 26. März 2025 (Az. 13 K 391/23 G) entschieden.

Nutzung fremden Grundbesitzes ausschlaggebend

Im konkreten Fall hatte eine vermögensverwaltende GmbH neben eigenem Grundbesitz ein Grundstück ihres Gesellschafter-Geschäftsführers angemietet. Dieses Grundstück war mit technischen Anlagen wie Kühltechnik und einem Blockheizkraftwerk ausgestattet. Die Gesellschaft vermietete die Fläche an ein konzernverbundenes Unternehmen weiter.

Die GmbH beantragte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Die Finanzverwaltung lehnte den Antrag ab. Im anschließenden Verfahren argumentierte die Klägerin, dass die Untervermietung unterhalb der Selbstkosten erfolge und kein Gewinn erzielt werde. Das Gericht wies die Klage ab.

Rechtliche Begründung

Nach Auffassung des Finanzgerichts setzt die erweiterte Kürzung voraus, dass ausschließlich eigener Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Die Nutzung fremden Grundbesitzes – selbst bei einem Verlustgeschäft – ist schädlich für die Voraussetzungen der Vorschrift. Eine Abwägung nach Umfang oder wirtschaftlicher Bedeutung erfolgt nicht.

Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht spielte keine Rolle. Kapitalgesellschaften gelten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG unabhängig von ihrer Tätigkeit stets als gewerblich. Auch dauerhaft verlustbringende Tätigkeiten gehören damit zum Gewerbebetrieb. Das Gericht stellte zudem klar, dass der Betrieb als einheitlicher Vermietungsbetrieb zu betrachten ist und keine isolierte Beurteilung einzelner Tätigkeiten stattfindet.

Einordnung in die BFH-Rechtsprechung

Das Urteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der den sogenannten Ausschließlichkeitsgrundsatz des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG strikt auslegt. Der BFH hat mehrfach entschieden, dass für die Anwendung der erweiterten Kürzung allein die Nutzung eigenen Grundbesitzes entscheidend ist.

Wirtschaftliche Aspekte wie Höhe der Einnahmen oder Zweck der Nutzung werden dabei nicht berücksichtigt. Auch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen oder konzerninterne Nutzungsstrukturen ändern daran nichts.

Folgen für Kapitalgesellschaften

Für grundbesitzverwaltende Gesellschaften ergeben sich daraus unverändert hohe Anforderungen. Sämtliche Tätigkeiten müssen darauf geprüft werden, ob sie mit den Voraussetzungen der erweiterten Kürzung vereinbar sind.

Besonders relevant sind:

  • Miet- und Nutzungsverhältnisse mit nahestehenden Personen oder verbundenen Unternehmen,
  • konzerninterne Weitervermietungen,
  • technische Anlagen auf fremden Flächen,
  • zentrale Energie- oder Infrastrukturstrukturen.

Selbst wirtschaftlich begründete Untervermietungen können zur vollen Gewerbesteuerpflicht führen, wenn sie nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz betreffen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die erweiterte Kürzung nur bei Nutzung eigenen Grundbesitzes greift. Abweichungen sind nur möglich, wenn sie ausdrücklich als zulässige Nebentätigkeiten im Gesetz vorgesehen sind.

Für die steuerliche Gestaltung bedeutet das, dass Nutzungsstrukturen sorgfältig geplant werden müssen. Bereits bei Vertrags- und Gesellschaftsgestaltungen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung eingehalten werden.