Die Europäische Kommission hat am 8. Januar 2026 die delegierte Verordnung (EU) 2026/73 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung umfasst 16 Anhänge und führt Änderungen an den bestehenden Berichtspflichten nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2021/2178 ein. Zusätzlich betrifft sie Anpassungen an den delegierten Verordnungen zu den Bereichen „Klima“ und „Umwelt“ (EU) 2021/2139 sowie (EU) 2023/2486.
Unternehmen, die der EU-Taxonomie unterliegen, können die neuen Vorgaben bereits für Berichtsjahre anwenden, die ab 1. Januar 2026 erstellt werden. Damit sind auch Informationen zu Geschäftsjahren ab 2025 erfasst.
Änderungen bei der Berichterstattung
Die Kommission führt mit der neuen Verordnung einen Wesentlichkeitsgrundsatz ein. Vorgesehen ist eine Schwelle von 10 Prozent, ab der Angaben verpflichtend werden. Darüber hinaus erfolgen Vereinfachungen bei den zu verwendenden Meldebögen, die der Entlastung der berichtenden Unternehmen dienen sollen. Für die Erstellung strukturierter Berichte können Unternehmen Hilfsmittel wie eine Mustervorlage für Geschäftsbriefe nutzen, um Standardtexte systematisch zu erfassen.
Ebenfalls angepasst wurden technische Bewertungskriterien. Diese betreffen insbesondere die „Do No Significant Harm“-Vorgaben (DNSH) im Zusammenhang mit dem Umweltziel „Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“.
Zeitpunkt der Anwendung
Die Regelungen gelten grundsätzlich für alle Berichte, die ab dem 1. Januar 2026 erstellt werden. Damit richten sie sich auf Geschäftsjahre aus, die spätestens 2025 beginnen. Laut Artikel 4 der Verordnung (EU) 2026/73 steht Unternehmen ein Wahlrecht zu: Sie können die neuen Vorgaben auch erst ein Jahr später anwenden, falls dies organisatorisch sinnvoller erscheint. Dieses Wahlrecht erlaubt Unternehmen, zwischen einer direkten Umsetzung und einem verschobenen Start zu entscheiden.
Unternehmen, die zudem formelle Nachweise oder Dokumentationen im Rahmen ihrer internen Abläufe benötigen, können auf kostenlose Formular- und Musterdownloads zurückgreifen, um interne Prozesse zu standardisieren und zu dokumentieren.
Auswirkungen auf Unternehmen
Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt besteht für Unternehmen Rechtsklarheit. Dadurch können sie bereits ab dem Geschäftsjahr 2025 von den neuen Erleichterungen Gebrauch machen. Für die Transparenz in der Berichterstattung wird empfohlen, anzugeben, welche Fassung der delegierten Verordnung der jeweiligen Taxonomie-Berichterstattung zugrunde liegt.
Unternehmen haben somit die Möglichkeit, ihre Offenlegungsprozesse frühzeitig anzupassen und die vereinfachten Vorgaben zu integrieren.
Zusammenfassung der zentralen Punkte
- Veröffentlichung: Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 durch die Europäische Kommission am 8. Januar 2026
- Inhalt: Änderungen an Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung und an Delegierten Verordnungen „Klima“ und „Umwelt“
- Wichtige Neuerungen:
- Einführung eines Wesentlichkeitsgrundsatzes (10-Prozent-Schwelle)
- Vereinfachte Meldebögen
- Anpassungen der DNSH-Kriterien
- Anwendung: Ab Berichtsjahr 2026, wahlweise einjähriger Aufschub möglich
- Praxis: Unternehmen können bereits für das Geschäftsjahr 2025 profitieren
