Ab Anfang 2026 müssen in Deutschland vergebene „De-minimis“-Beihilfen in ein zentrales Register der Europäischen Kommission eingetragen werden. Das Register soll einen einheitlichen Überblick über gewährte Unterstützungen ermöglichen und die Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge erleichtern.
Eintragung in das EU-Register verpflichtet öffentliche Stellen
Nach den geltenden EU-Verordnungen dürfen Unternehmen innerhalb von drei Jahren Beihilfen bis 300.000 Euro erhalten, ohne dass eine gesonderte Genehmigung der Kommission erforderlich ist. Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gilt ein Schwellenwert von 750.000 Euro.
Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle in Deutschland nach diesen Vorschriften vergebenen „De-minimis“-Beihilfen von den zuständigen Stellen – etwa Ministerien oder Kommunen – in das zentrale elektronische Beihilfenregister (eAIR) eingetragen werden. Für Beihilfen nach der „Agrar-De-minimis“-Verordnung beginnt die Eintragungspflicht am 1. Januar 2027. Der dort zulässige Höchstbetrag liegt bei 50.000 Euro.
Umfang der Meldungen und Fristen
Die Eintragung hat innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gewährung zu erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf die Beihilfe entsteht, nicht der tatsächliche Zahlungsfluss. Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag, ausgenommen bundesweite Feiertage.
In das Register sind folgende Angaben einzutragen:
- Name des Beihilfeempfängers
- Höhe des Beihilfebetrags
- Tag der Gewährung
- zuständige Bewilligungsstelle
- Art des Beihilfeinstruments
- zugeordneter Wirtschaftszweig nach NACE
Übergangsphase und organisatorischer Aufwand
Mit dem neuen Register entfällt mittelfristig das bisherige Verfahren, bei dem Unternehmen eigene „De-minimis“-Erklärungen abgeben und Behörden entsprechende Bescheinigungen ausstellen. Die Übergangsfrist beträgt drei Jahre. Erst nach deren Ablauf entfällt die Pflicht zur Ausstellung solcher Bescheinigungen vollständig.
Bis dahin entsteht für die beihilfegewährenden Einrichtungen zusätzlicher Aufwand. Sie müssen interne Zuständigkeiten klären und technische Voraussetzungen schaffen, darunter die Einrichtung eines EU-Logins und die Nutzerverwaltung für den Zugriff auf das eAIR-System.
Unternehmen sollen Beihilfen überwachen
Unternehmen wird empfohlen, die im Register eingetragenen Beihilfen künftig fortlaufend zu prüfen, um Überschreitungen der Schwellenwerte zu vermeiden. Bei Überschreitungen kann eine Rückforderung einschließlich Zinsen erfolgen.
Nach Einschätzung der Quelle werden verbundene Unternehmen im Register voraussichtlich einzeln aufgeführt. Für die Schwellenwerte gelten jedoch weiterhin die Werte auf Ebene des Unternehmensverbunds. Ein laufendes Monitoring bleibt daher insbesondere für Konzernstrukturen notwendig.
