EuGH präzisiert Umsatzsteuer bei Verrechnungspreisanpassungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. September 2025 im Fall „SC Arcomet Towercranes SRL“ (C-726/23) seine Rechtsprechung zu umsatzsteuerlichen Folgen von konzerninternen Verrechnungspreisanpassungen präzisiert. Das Urteil betrifft die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Anpassung von Verrechnungspreisen als umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gilt.

Das Verfahren wurde aufmerksam verfolgt, da es zentrale Aspekte für das Mehrwertsteuersystem in der EU berührt. Uneinigkeit bestand bislang insbesondere darüber, wann eine nachträgliche Entgeltkorrektur umsatzsteuerlich relevant ist und ob Vorsteuerabzug möglich bleibt.

Hintergrund des Falls

Gegenstand war die Geschäftsbeziehung zwischen Arcomet Belgien und Arcomet Rumänien. Die Tochtergesellschaft in Rumänien vermietete Kräne und schloss dazu Verträge eigenständig ab. Die belgische Muttergesellschaft übernahm nach einem schriftlichen Vertrag verschiedene Aufgaben, darunter Strategie, Vertragsverhandlungen und Qualitätssicherung.

Das Entgelt wurde über ein Verrechnungspreismodell geregelt. Abhängig von der Gewinnmarge der rumänischen Gesellschaft konnte entweder eine Zahlung an die belgische Muttergesellschaft fällig werden, eine Gegenverpflichtung entstehen oder das Entgelt vollständig entfallen. Im streitgegenständlichen Zeitraum lag die Marge über dem festgelegten Schwellenwert, sodass Zahlungen an Arcomet Belgien geleistet wurden.

Entscheidung des Gerichts

Der EuGH stellte fest, dass in diesem Fall ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Maßgeblich war nach Ansicht der Richter, dass klare Verträge zu den Leistungen existierten und der Verrechnungspreis den Gegenwert dafür darstellen konnte. Entscheidend sei der direkte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung.

Auch die Möglichkeit, dass Zahlungen ausfallen oder sogar in umgekehrter Richtung erfolgen können, stehe der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen. Wichtig sei lediglich, dass die Kriterien zur Berechnung eindeutig festgelegt und nachvollziehbar sind.

Offene Fragen beim Vorsteuerabzug

Zur Frage des Vorsteuerabzugs entschied der EuGH, dass Finanzbehörden über die Rechnung hinaus weitere Nachweise verlangen dürfen. Nicht beantwortet wurde jedoch, unter welchen Voraussetzungen ein ausreichender Zusammenhang zu vorsteuerunschädlichen Umsätzen besteht. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Anpassungen rein aus Verrechnungspreisgründen vorgenommen werden.

Der Generalanwalt hatte in seinem Schlussantrag zuvor angedeutet, dass bei Zahlungsverpflichtungen in die Gegenrichtung auch eine Finanzierungskomponente in Betracht kommen könnte. Der EuGH ging darauf nicht ein.

Bedeutung für die Praxis

Viele Unternehmensgruppen nutzen sogenannte Zielmargenansätze, um Verrechnungspreise auf eine fremdübliche Höhe zu bringen. Diese Praxis betrifft vor allem grenzüberschreitende Liefer- und Leistungsbeziehungen. Das Urteil bezieht sich dabei auf eine Ergebnismarge, ohne auf Details wie die verwendete Kennzahl oder die Frage einer Mediananpassung einzugehen.

Unklar bleibt zudem, ob nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen Auswirkungen auf Zollwerte haben können. Diese Fragen waren nicht Gegenstand der Entscheidung.

Konsequenzen und Ausblick

Nach Einschätzung von Fachkreisen macht das Urteil deutlich, dass klare Verträge für die umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen entscheidend sind. Fehlen eindeutige Vereinbarungen, können Risiken entstehen, die zu steuerlichen Nachforderungen führen.

Für den Vorsteuerabzug gilt künftig, dass Unternehmen auf weitergehende Prüfungen durch Finanzbehörden vorbereitet sein müssen. Ein Selbstläufer sei dieser nicht, betonte der EuGH.

In einem weiteren Verfahren (C-603/24, Stellantis Portugal) wird der Gerichtshof erneut über die umsatzsteuerliche Behandlung von nachträglichen Preisanpassungen entscheiden. Beobachter erwarten zusätzliche Hinweise, jedoch keine abschließende Klärung aller offenen Fragen.

Unternehmen wird empfohlen, bestehende Verrechnungspreismodelle zu überprüfen und steuerliche sowie zollrechtliche Aspekte frühzeitig in Anpassungsprozesse einzubeziehen.