Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil klargestellt, dass Pauschalurlauber ihren gesamten Reisepreis zurückfordern können, wenn die Reise durch gravierende Mängel vollständig ihren Zweck verliert. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Leistungen der Reise erbracht wurden.
Gericht entscheidet zugunsten der Reisenden
Zwei polnische Urlauber hatten eine Reise nach Albanien gebucht, die sich als unzumutbar herausstellte. Noch während ihres Aufenthalts wurde das Hotelgelände zur Baustelle, weil der Poolbereich abgerissen wurde. Über mehrere Tage hinweg fanden intensive Bauarbeiten von morgens bis abends statt. Strandzugang, Schwimmbecken und Promenade waren nicht nutzbar. Auch die gastronomische Versorgung war eingeschränkt, da Sitzplätze und Mahlzeiten begrenzt waren.
Die Urlauber verlangten daraufhin vom Reiseveranstalter die Rückerstattung des gesamten Reisepreises. Das zuständige polnische Gericht legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, um die Auslegung der EU-Pauschalreiserichtlinie ((EU) 2015/2302) zu klären. Pauschalreisende können sich etwa über ihre Rechte und mögliche Formulare und Musterbriefe zur Reisepreisminderung und Reklamation informieren, um Ansprüche geltend zu machen.
„Zweckloser Urlaub“ rechtfertigt volle Rückzahlung
Der EuGH entschied (Urteil vom 23. Oktober 2025, Az. C-469/24), dass eine vollständige Rückzahlung gerechtfertigt ist, wenn die Mängel so schwerwiegend sind, dass die Reise objektiv ihren Zweck verliert. Auch wenn einzelne Leistungen, wie etwa die Unterkunft, erbracht wurden, könne der Gesamtwert der Reise auf null sinken, wenn die Beeinträchtigungen den Erholungszweck vollständig zunichtemachen.
Das Gericht betonte, dass die Pauschalreiserichtlinie den Ausgleich zwischen den Interessen der Reisenden und der Veranstalter sicherstellen soll. Ziel sei es nicht, Reiseveranstalter zu bestrafen, sondern Reisenden eine faire Entschädigung für entwertete Leistungen zu ermöglichen. Strafschadensersatz ist ausdrücklich ausgeschlossen. Weitere rechtliche Hinweise und Vordrucke zu Anspruchsstellungen und Vertragsänderungen im Reiserecht können im Internet abgerufen werden, um bei Auseinandersetzungen mit Veranstaltern strukturiert vorzugehen.
Nationale Gerichte prüfen mögliche Schadensersatzansprüche
Neben der Erstattung des Reisepreises können nach nationalem Recht zusätzliche Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Nach deutschem Recht kämen beispielsweise §§ 651i Abs. 3 Nr. 7 Alt. 1 und 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB in Betracht, wenn der Reiseveranstalter für die Mängel verantwortlich ist oder diese vorhersehen konnte.
Im konkreten Fall könnte entscheidend sein, ob der Veranstalter über die Bauarbeiten informiert war oder hätte informiert sein müssen. Der Abriss des Hotelpools erfolgte aufgrund einer behördlichen Anordnung. Solche Maßnahmen werden in der Regel nicht kurzfristig beschlossen. Das polnische Gericht muss daher klären, ob der Veranstalter oder der Hotelbetreiber bereits vor Reisebeginn Kenntnis davon hatte. Sollte dies zutreffen, könnte der Veranstalter haftbar sein.
Bedeutung für künftige Fälle
Das Urteil schafft europaweit Klarheit für Pauschalreisende, die durch gravierende Mängel erhebliche Beeinträchtigungen erfahren. Es stellt klar, dass nicht allein die formale Erbringung einzelner Reiseleistungen entscheidend ist, sondern der Gesamtzweck der Reise. Wenn dieser vollständig entfällt, steht den Betroffenen eine vollständige Rückzahlung zu.
Zugleich stärkt das Urteil die Verantwortung von Reiseveranstaltern, über bekannte Einschränkungen oder Bauarbeiten im Vorfeld zu informieren. Unterlassen sie dies, können daraus Schadensersatzansprüche folgen.
Der Fall wird nun an das polnische Gericht zurückverwiesen, das auf Grundlage der EuGH-Vorgaben über die konkrete Rückzahlung und eventuelle Entschädigungen zu entscheiden hat.
