Die Finanzverwaltung hat offene Fragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten geklärt. Grundlage ist ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. Januar 2026, das sich mit der Einordnung dieser Kosten als Anschaffungskosten nach § 6e Einkommensteuergesetz (EStG) befasst.
Das Schreiben richtet sich an Steuerpflichtige und Berater, die mit der steuerlichen Behandlung von Fondsinvestitionen befasst sind. Ziel ist es, bestehende Zweifelsfragen zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Betriebsausgaben und Werbungskosten einheitlich zu beantworten.
Inhalt und Ziel des BMF-Schreibens
Nach Angaben der Finanzverwaltung handelt es sich um ein umfassendes Schreiben, das mehrere Aspekte der ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten behandelt. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen solche Kosten als Anschaffungskosten im Sinne des § 6e EStG zu qualifizieren sind.
Das BMF erläutert hierzu die maßgeblichen Grundsätze und grenzt Fondsetablierungskosten von laufenden Aufwendungen ab. Dabei wird insbesondere auf die rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung der Kosten abgestellt.
Regelungen zum Anwendungsbereich und zu Grundsätzen
Ein Schwerpunkt des Schreibens liegt auf dem Anwendungsbereich des § 6e EStG. Die Finanzverwaltung stellt klar, in welchen Fällen die Vorschrift anzuwenden ist und welche Arten von Fonds und Investitionsmodellen hiervon erfasst werden.
Darüber hinaus werden allgemeine Grundsätze zur Behandlung von Fondsetablierungskosten dargestellt. Diese betreffen unter anderem die zeitliche Zuordnung der Kosten sowie deren Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Abschreibungen.
Definition und Behandlung von Fondsetablierungskosten
Das Schreiben enthält Ausführungen zu Fondsetablierungskosten im Sinne des § 6e Absatz 2 EStG. Darunter fallen Kosten, die im Zusammenhang mit der Errichtung und Strukturierung eines Fonds anfallen und in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern stehen.
Die Finanzverwaltung erläutert, unter welchen Voraussetzungen diese Kosten den Anschaffungskosten zuzurechnen sind und wann ein sofortiger Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht kommt.
Aufteilung bei mehrjährigen Investitionsphasen
Ein weiterer Themenbereich betrifft die Aufteilung der Anschaffungskosten bei mehrjährigen Investitionsphasen. Dies ist insbesondere relevant, wenn ein Fonds über einen längeren Zeitraum hinweg mehrere Wirtschaftsgüter anschafft.
Das BMF beschreibt, wie Fondsetablierungskosten in solchen Fällen sachgerecht auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen sind. Ziel ist eine verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Investitionsobjekten.
Voraussetzungen für den Kostenabzug
Das Schreiben geht auch auf die Voraussetzungen ein, unter denen Fondsetablierungskosten nicht als Anschaffungskosten, sondern als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Maßgeblich ist dabei, ob ein hinreichend enger Zusammenhang mit der Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter besteht.
Fehlt dieser Zusammenhang, kann ein sofortiger Abzug in Betracht kommen. Die Finanzverwaltung stellt hierzu Kriterien dar, die bei der steuerlichen Beurteilung heranzuziehen sind.
Vergleichbare Modelle und Gesamtobjekte
Darüber hinaus befasst sich das BMF mit vergleichbaren Modellen, bei denen lediglich ein Kapitalanleger beteiligt ist, sowie mit sogenannten Gesamtobjekten. Auch in diesen Fällen werden Grundsätze zur Zuordnung der Fondsetablierungskosten formuliert.
Ziel ist es, eine einheitliche steuerliche Behandlung sicherzustellen, unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Investitionsmodells.
Besondere Regelungen und Verhältnis zu § 15b EStG
Das Schreiben enthält zudem Hinweise zu Besonderheiten bei Baumaßnahmen im Sinne der §§ 7h und 7i EStG. Diese Vorschriften betreffen unter anderem steuerliche Förderungen für bestimmte Baumaßnahmen.
Abschließend wird das Verhältnis der Regelungen zu § 15b EStG dargestellt. Dabei geht es um die Abgrenzung zu Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Steuerstundungsmodellen.
Formale Angaben zum Schreiben
Das BMF-Schreiben trägt das Aktenzeichen IV C 6 – S 2171-d/00002/001/114 und datiert vom 19. Januar 2026. Es ist Teil der Verwaltungsanweisungen zur Einkommensteuer und richtet sich an die Finanzverwaltung sowie an Steuerpflichtige und deren Berater.
Mit dem Schreiben soll nach Angaben der Finanzverwaltung eine einheitliche Anwendung des § 6e EStG in der Praxis gewährleistet werden.