Führerschein-Umtausch: Fristen und Ablauf in Deutschland

In Deutschland müssen alle Pkw- und Motorradführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, schrittweise in den einheitlichen EU-Führerschein umgetauscht werden. Grundlage ist die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie. Ziel ist es, bis spätestens 19. Januar 2033 alle älteren Führerscheindokumente durch das neue, europaweit einheitliche Format zu ersetzen.

Der Umtausch betrifft sowohl ältere Papierführerscheine als auch frühe Kartenführerscheine. Führerscheine, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, entsprechen bereits den aktuellen Vorgaben und unterliegen nicht den Umtauschfristen.

Gestaffelte Umtauschfristen nach Ausstellungsjahr

Für Führerscheine mit einem Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gelten in Deutschland feste Fristen, die sich am Jahr der Ausstellung orientieren. Das Ausstellungsjahr ist auf Kartenführerscheinen im Feld 4a vermerkt.

  • 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein unabhängig vom Ausstellungsjahr spätestens bis 19. Januar 2033 umtauschen.

Im Zusammenhang mit fahrerlaubnisbezogenen Vorgängen können ergänzend schriftliche Vollmachten erforderlich sein, etwa wenn eine andere Person Unterlagen bei Behörden einreichen oder abholen soll.

Bereits abgelaufene Fristen für ältere Führerscheine

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis 31. Dezember 1998 war das Geburtsjahr der Inhaber maßgeblich. Für diese Gruppen sind die Umtauschfristen bereits abgelaufen:

  • 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Im weiteren Kontext von Führerschein- und Fahrzeugangelegenheiten kommen häufig auch schriftliche Vereinbarungen bei Fahrzeugnutzung zum Einsatz, etwa bei Übergabe oder Nutzung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit gültiger Fahrerlaubnis.

Gültigkeit neuer Führerscheine

Führerscheine, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden, verlieren nach 15 Jahren ihre Gültigkeit und müssen erneuert werden. Diese Regelung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die Fahrerlaubnis selbst.

Der stufenweise Austausch dient dazu, dass Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden. Eine medizinische Untersuchung oder erneute Fahrprüfung ist bei der Dokumenterneuerung nicht erforderlich.

Keine erneute Prüfung erforderlich

Der Umtausch des Führerscheins ist ein rein verwaltungstechnischer Vorgang. Die bestehende Fahrerlaubnis bleibt erhalten. Weder theoretische noch praktische Prüfungen sind vorgesehen.

Diese Regelung gilt für Pkw- und Motorradführerscheine gleichermaßen. Auch bei Motorradführerscheinen unterliegt das Dokument künftig der 15-Jahresfrist.

Zuständige Behörden und erforderliche Unterlagen

Für den Umtausch ist die Fahrerlaubnisbehörde am aktuellen Wohnsitz zuständig. Es wird empfohlen, frühzeitig einen Termin zu vereinbaren.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • biometrisches Passfoto
  • bisheriger Führerschein
  • Gebühr von rund 25 Euro

Im Umfeld weiterer verkehrsbezogener Verwaltungsangelegenheiten, etwa bei Änderungen rund um Fahrzeuge, werden teilweise formlose Mitteilungen an Zulassungsstellen verwendet.

Folgen bei versäumtem Umtausch

Wer den Führerschein nicht fristgerecht umtauscht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Verwarnungsgeld belegt werden. In Einzelfällen kann von einer Geldbuße abgesehen werden.