Gericht kippt Stornogebühr nach Reisebüro-Fehler

Ein Reisender aus München muss keine Stornokosten für eine Ägyptenreise übernehmen, nachdem das gebuchte Hotelzimmer nicht dem vereinbarten Zustand entsprach. Das entschied das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil (Az. 112 C 7280/25 vom 8. September 2025).

Streit um den Zustand des Hotelzimmers

Der Mann hatte über ein Reisebüro eine Pauschalreise in ein All-Inclusive-Hotel in Ägypten gebucht. Vor der Buchung erkundigte er sich ausdrücklich nach dem Renovierungszustand der Zimmer. Laut seiner Aussage bestätigte der Reisebüromitarbeiter, dass die Zimmer renoviert seien, und zeigte ihm entsprechende Fotos aus dem Katalog des Reiseveranstalters.

Nach der Buchung stellte der Reisende bei eigener Recherche fest, dass im Hotel sowohl renovierte als auch unrenovierte Zimmer existierten. Für seinen Reisezeitraum waren laut Hotel nur unrenovierte Zimmer verfügbar.

Kündigung ohne Stornogebühr

Daraufhin stornierte der Münchener die Reise. Der Reiseveranstalter verlangte dennoch eine Stornogebühr in Höhe von 657 Euro. Der Fall landete vor dem Amtsgericht München, das die Klage des Veranstalters abwies. Nach Auffassung des Gerichts habe der Reisende den Vertrag wirksam nach §§ 651i Abs. 3 Nr. 5 und 651l Abs. 1 Satz 1 BGB gekündigt.

Vereinbarte Beschaffenheit nicht erfüllt

Das Gericht sah in der Buchung eines renovierten Zimmers eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung. Diese sei nicht eingehalten worden, da nur unrenovierte Zimmer zur Verfügung standen. Damit liege ein erheblicher Reisemangel vor, der zur Kündigung berechtige.

Weiter führte das Amtsgericht aus, dass die Erklärung des Reisebüromitarbeiters dem Reiseveranstalter zuzurechnen sei. Wenn mündliche Absprachen des Kunden für den Vertragsinhalt maßgeblich seien, trage der Veranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung durch das Reisebüro.

Zurechnung des falschen Eindrucks

Der Mitarbeiter habe dem Kunden Bilder gezeigt, die nur renovierte Zimmer zeigten. Damit sei der Eindruck entstanden, sämtliche Zimmer verfügten über den beschriebenen Standard. Diesen Anschein müsse sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen, so das Gericht.

Im Ergebnis schuldet der Reisende keine Stornogebühr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.