Ein Käufer einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher kann bei technischen Einschränkungen des Speichers vom Kaufvertrag teilweise zurücktreten. Das hat das Landgericht Bochum entschieden.
Vertrag als Verbrauchsgüterkauf eingestuft
Der Kläger hatte im Dezember 2021 bei einem Unternehmen eine Solaranlage samt Batteriespeicher zum Preis von rund 26.000 Euro erworben. Die Anlage war für sein Eigenheim bestimmt und wurde im Februar 2023 abgenommen und in Betrieb genommen. Herstellerin des Speichers war eine dritte Firma, die eine Garantie gewährte.
Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag rechtlich als Verbrauchsgüterkaufvertrag mit Montagepflicht einzustufen sei. Entscheidend sei der Schwerpunkt des Geschäfts: Im Vordergrund habe der Erwerb der Anlage einschließlich Speicher gestanden, nicht die Montage. Damit gelte Kaufrecht, nicht Werkvertragsrecht.
Mehrere Zwischenfälle mit Speichermodulen
Bereits im März 2022 kam es bei anderen Geräten zu drei Zwischenfällen mit Verpuffungen. Der Hersteller deaktivierte daraufhin die Speicher per Fernzugriff und spielte eine Sicherheitssoftware auf. Im März 2023 ereignete sich ein weiterer Brandvorfall. Anschließend wurde der Speicher des Klägers gedrosselt betrieben. Nach weiteren Zwischenfällen im August 2023 wurde die Kapazität dauerhaft auf 70 Prozent reduziert.
Der Kläger forderte den Verkäufer im Dezember 2023 zur Mangelbeseitigung auf. Nachdem dies ausblieb, erklärte er im Januar 2024 den teilweisen Rücktritt vom Kaufvertrag für den Stromspeicher und verlangte die Rückabwicklung. Der Hersteller bot den Austausch ab Sommer 2024 an und zahlte wöchentlich 7,50 Euro als Ausgleich.
Gericht erkennt erheblichen Sachmangel an
Das Landgericht Bochum sprach dem Kläger 10.036 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Batteriespeichers zu (Az. 2 O 307/24, Urteil vom 11. Juli 2025).
Nach Auffassung der Kammer lag ein Sachmangel vor, weil der Speicher nicht die vereinbarte Leistungsfähigkeit erreichte. Die Drosselung der Kapazität sei eine wesentliche Einschränkung, die den ordnungsgemäßen Betrieb verhindere. Dass die Reduzierung durch den Hersteller per Fernzugriff erfolgt sei, ändere daran nichts.
Mangel bestand bereits bei Übergabe
Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Entscheidend sei, dass die Ursache zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, auch wenn der Defekt erst später sichtbar wurde.
Nach dem eigenen Vorbringen von Verkäufer und Hersteller konnte das vereinbarte Leistungsmaximum des Speichers nicht unter Einhaltung der Produktsicherheit erreicht werden. Damit lag ein konkreter technischer Mangel vor, der den Rücktritt rechtfertigte.
Rechtliche Einordnung
Das Urteil betont, dass beim Kauf von Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher das Kaufrecht Anwendung findet, wenn der Erwerb der Anlage im Vordergrund steht. Eine Einstufung als Werkvertrag kommt in solchen Fällen nicht in Betracht.
Auch bei digital steuerbaren Komponenten gelten die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs in Verbindung mit den entsprechenden Ergänzungen im Bürgerlichen Gesetzbuch.
