Halloween und Sachschäden

Süßes oder Saures kann an Halloween nicht nur harmlos bleiben, sondern auch zu beschädigten Häusern und Autos führen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wer für die Kosten aufkommt.

Versicherungen der Geschädigten

Schäden an Gebäuden oder Fahrzeugen lassen sich nur dann direkt gegenüber einem Verursacher geltend machen, wenn dieser bekannt ist. Wird der Täter nicht ermittelt, können Betroffene eigene Versicherungen nutzen.

Ist Vandalismus in der Wohngebäudeversicherung enthalten, übernimmt diese Schäden wie beschmierte Hauswände oder verklebte Türschlösser. Bei Autos greift nur die Vollkaskoversicherung des Halters bei Vandalismusschäden. Teilkasko deckt unter anderem Glas- und Brandschäden ab, reicht jedoch nicht bei allgemeiner Sachbeschädigung. Je nach Vertrag kann eine Selbstbeteiligung anfallen.

Sachschäden sollten laut Verbraucherzentrale umgehend der Versicherung gemeldet und bei der Polizei angezeigt werden.

Haftpflichtversicherung des Verursachers

Kommt es zu Schäden durch Halloween-Streiche, kann gegebenenfalls die private Haftpflichtversicherung des Verursachers einspringen. Entscheidend ist das Alter: Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig und haften nicht. Einige Versicherungen übernehmen dennoch Schäden, wenn dies vertraglich geregelt ist.

Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Für den Fall, dass Verursacher nicht versichert sind, kann es hilfreich sein, eine Vorlage zur Schadensmeldung Private Haftpflichtversicherung zu nutzen.

Eigene Haftpflicht des Geschädigten

Steht keine Haftpflichtversicherung auf Seiten des Verursachers zur Verfügung oder besteht keine Möglichkeit, den Schaden anderweitig auszugleichen, können Betroffene unter Umständen ihre eigene Haftpflichtversicherung nutzen. Voraussetzung dafür ist eine sogenannte Forderungsausfalldeckung im Vertrag.

Kommt es nicht zu Sachbeschädigung, sondern zu Verletzungen, übernimmt die Krankenversicherung des Betroffenen die medizinischen Kosten. Sie kann diese, falls der Täter bekannt ist, zurückfordern.

Es empfiehlt sich zudem, Belege und Nachweise schriftlich und fotografisch festzuhalten – etwa mit einem Übergabeprotokoll KFZ Muster oder vergleichbaren Dokumenten zur Zustandserfassung.