Die Bundesregierung hat eine Anpassung der Rechtsmittelstreitwerte auf den Weg gebracht. Das Kabinett beschloss eine Formulierungshilfe, mit der die entsprechenden Wertgrenzen in der Zivilprozessordnung sowie in weiteren Gesetzen angehoben werden sollen. Ziel ist es, gerichtliche Verfahren ab bestimmten Geldwerten neu zu justieren.
Rechtsmittel ermöglichen es, Entscheidungen von Gerichten durch höhere Instanzen überprüfen zu lassen. Auch bei geringeren Streitwerten können solche Verfahren eine Rolle spielen, sowohl für die beteiligten Parteien als auch für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.
Geplante Anhebung der Wertgrenzen
Laut Bundesregierung sollen die vorgesehenen Änderungen unter anderem die Preisentwicklung berücksichtigen. Vorgesehen ist eine Erhöhung der Wertgrenzen in vermögensrechtlichen Verfahren wie Berufungen und Beschwerden. Betroffen sind insbesondere Bereiche des Privatrechts, darunter Familienrecht, Betreuungsrecht sowie Nachlass- und Grundbuchsachen.
Für diese Verfahren soll die maßgebliche Untergrenze von derzeit 600 Euro auf 1.000 Euro steigen. Dadurch verschieben sich die Voraussetzungen, ab denen Rechtsmittel zulässig werden.
Bundesgerichtshof: Änderungen bei Nichtzulassungs- und Kostenbeschwerden
Auch für Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof sind neue Grenzen vorgesehen. Bei Nichtzulassungsbeschwerden soll der Schwellenwert von bislang 20.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht werden.
Für Kostenbeschwerden ist eine Anpassung von aktuell 200 Euro auf künftig 300 Euro vorgesehen. Die Änderungen betreffen damit sowohl vermögensrechtlich bedeutende Verfahren als auch Fälle mit niedrigerer Streitwertschwelle.
Auswirkungen auf Gerichte
Nach Einschätzung der Bundesregierung wird durch die höheren Streitwerte mit einem leichten Rückgang der Verfahren gerechnet. Die Zahl der Rechtsmittelverfahren vor den Gerichten der Länder und vor dem Bundesgerichtshof dürfte demnach geringfügig sinken.
In der Folge könnte sich der Personalbedarf an den Gerichten etwas reduzieren. Konkrete Zahlen wurden in der Quelle nicht genannt.
