Seit dem 1. Juli 2025 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Sie wurden um rund vier Prozent erhöht und sollen sicherstellen, dass Schuldner trotz Pfändung ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Arbeitgeber und Kreditinstitute sind verpflichtet, die neuen Werte automatisch zu berücksichtigen.
Schutz von Einkommen und Kontoguthaben
Die Pfändungsfreigrenzen regeln, welcher Teil von Einkommen oder Sozialleistungen vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt bleibt. Ziel ist es, Zahlungen für Miete, Strom oder andere notwendige Ausgaben abzusichern und eine weitere Verschuldung zu verhindern.
Für Personen ohne Unterhaltspflicht gilt nun ein monatlicher Freibetrag von 1.560 Euro. Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt unpfändbar. Wer unterhaltspflichtig ist, profitiert von höheren Freibeträgen: Gepfändet werden darf hier erst ab einem Nettoeinkommen von 2.145,23 Euro.
Arbeitgeber und Banken müssen anpassen
Arbeitgeber sind verpflichtet, die neuen Freibeträge bei laufenden Pfändungen oder Lohnabtretungen automatisch zu berücksichtigen. Auch Kreditinstitute müssen beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) die neuen Werte anwenden. Der Grundfreibetrag beträgt hier ebenfalls 1.560 Euro. Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 585,23 Euro hinzu, für die zweite bis fünfte Person jeweils 326,04 Euro.
Betroffene sollten dennoch prüfen, ob die neuen Grenzen bei Lohn- oder Sozialleistungen tatsächlich umgesetzt werden. Fehlerhafte Auszahlungen können sonst zu Auseinandersetzungen mit Arbeitgebern oder Nachteilen bei der Kontoführung führen.
Rückforderungen möglich
Falls Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Banken irrtümlich noch nach den alten Werten abrechnen, können Betroffene zu viel abgeführte Beträge zurückfordern. Dazu müssen die Zahlungen überprüft und die Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden.
Gerichtsbeschlüsse gelten weiter
Nicht automatisch angepasst werden Pfändungen, bei denen ein Gericht oder ein vollstreckender öffentlicher Gläubiger einen individuellen Freibetrag festgelegt hat. In solchen Fällen müssen Schuldner selbst aktiv werden und eine Änderung der Entscheidung beantragen. Solange dies nicht geschieht, gilt die bisherige Regelung weiter, und zu viel gezahlte Beträge können nicht nachträglich erstattet werden.
