Kabinett beschließt dauerhafte Stromsteuerentlastung für Industrie

Die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes wird dauerhaft fortgeführt. Der Entlastungssatz von 20 Euro pro Megawattstunde bleibt gesetzlich festgeschrieben.

Beschluss der Bundesregierung

Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 in Berlin beschlossen, die bestehende Stromsteuerentlastung über das Jahr 2025 hinaus zu verlängern. Damit können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes weiterhin eine steuerliche Entlastung für ihren Stromverbrauch geltend machen.

Für die Jahre 2024 und 2025 war der Entlastungssatz bereits auf 20 Euro pro Megawattstunde festgelegt worden. Zuvor lag er bei 5,13 Euro pro Megawattstunde. Mit dem neuen Beschluss wird der höhere Entlastungssatz über den 31. Dezember 2025 hinaus dauerhaft verstetigt.

Europäischer Mindeststeuersatz

Durch die Entlastung verbleibt bei den berechtigten Unternehmen eine Stromsteuerbelastung in Höhe des europäischen Mindeststeuersatzes von 0,50 Euro pro Megawattstunde. Eine Stromsteuersenkung für Privathaushalte ist nicht vorgesehen. Dies war zwar im Koalitionsvertrag angekündigt worden, wird jedoch nicht umgesetzt.

Antragstellung erforderlich

Die Steuerentlastung wird nicht automatisch gewährt. Unternehmen müssen einen Antrag stellen, um von der Regelung zu profitieren. Dabei handelt es sich nicht um eine Reduzierung des vom Stromversorger berechneten Steuersatzes, sondern um eine nachträgliche Erstattung.

Der Antrag muss form- und fristgerecht eingereicht werden. Grundsätzlich gilt eine Frist bis zum Ende des Jahres, das auf den Stromverbrauch folgt. Für Strommengen des Jahres 2024 ist die Antragstellung somit noch bis zum 31. Dezember 2025 möglich.

Abwicklung über Zoll-Portal

Die Beantragung erfolgt ausschließlich digital über das Zoll-Portal. Ohne entsprechenden Antrag verfällt der Anspruch auf Entlastung. Unternehmen müssen daher selbst aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten.