Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das bisherige Bürgergeld zu einer neuen Grundsicherung weiterentwickelt werden soll. Ziel der Reform ist es, Sozialleistungen stärker auf Arbeitsaufnahme auszurichten und gleichzeitig verbindlichere Regeln für Leistungsbeziehende einzuführen. Der Gesetzentwurf sieht dafür Änderungen im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vor.
Nach Angaben der Regierung sollen Menschen, die auf Unterstützung angewiesen sind, weiterhin Leistungen erhalten. Gleichzeitig sollen Personen, die arbeiten können, stärker verpflichtet werden, an der Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit mitzuwirken. Die Jobcenter sollen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung übernehmen und in ihrer Vermittlungsarbeit gestärkt werden.
Vorrang für schnelle Arbeitsvermittlung
Kern der Reform ist die Wiedereinführung des sogenannten Vermittlungsvorrangs. Demnach sollen Jobcenter zunächst prüfen, ob eine unmittelbare Vermittlung in eine Erwerbstätigkeit möglich ist. Erst wenn dies nicht als erfolgversprechend gilt, sollen Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Leistungsbeziehende unter 30 Jahren.
Für Eltern soll eine frühere Einbindung in Beratungs- und Förderangebote erfolgen. Künftig können erziehende Leistungsbeziehende bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes für eine Erwerbstätigkeit oder eine Eingliederungsmaßnahme herangezogen werden. Bisher war dies erst ab dem dritten Lebensjahr vorgesehen.
Unterstützung für besondere Personengruppen
Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen im Rahmen einer präventiven Eingliederungsstrategie gezielter beraten und unterstützt werden. Ziel ist es, frühzeitig Perspektiven für eine Integration in den Arbeitsmarkt zu entwickeln.
Für Jugendliche in schwierigen persönlichen Lebenslagen sind erweiterte Beratungs- und Förderangebote vorgesehen. Förderlücken sollen geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden. Die Bundesregierung verweist darauf, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung ein wesentlicher Faktor zur Vermeidung langfristiger Erwerbslosigkeit ist.
Verbindlichere Mitwirkungspflichten
Der sogenannte Kooperationsplan zwischen Jobcenter und Leistungsbeziehenden soll weiterentwickelt werden. Er soll künftig konkrete individuelle Angebote zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten, etwa im Rahmen des Erstantrags auf Bürgergeld oder bei späteren Widersprüchen. Siehe dazu etwa konkrete Antragsformulare und Ausfüllhinweise für Leistungen nach SGB II.
Bei Einhaltung der Vereinbarungen bleibt die Zusammenarbeit nach Angaben der Bundesregierung unbürokratisch. Wer erwerbsfähig ist, soll seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen. Für alleinstehende Leistungsbeziehende bedeutet dies, dass sie grundsätzlich verpflichtet sind, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen, sofern dies zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist.
Neuregelung von Sanktionen bei Pflichtverletzungen
Bei Meldeversäumnissen sollen die Sanktionen gestaffelt erfolgen. Wird der erste Termin im Jobcenter versäumt, bleibt die Geldleistung unverändert. Ab dem zweiten Versäumnis ist eine Kürzung um 30 Prozent für einen Monat vorgesehen. Beim dritten Versäumnis soll die Geldleistung vollständig entfallen, während Mietzahlungen direkt an den Vermieter erfolgen.
Erscheint die betroffene Person innerhalb eines Monats erneut im Jobcenter, sollen die gekürzten Leistungen rückwirkend ausgezahlt werden. Erfolgt keine erneute Meldung, gilt die Person als nicht erreichbar, und der Leistungsanspruch entfällt vollständig.
Verschärfte Regelungen bei Arbeitsverweigerung
Bei Abbruch von Fördermaßnahmen oder fehlenden Bewerbungsbemühungen sieht der Gesetzentwurf eine direkte Minderung des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate vor. Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung soll früher angewendet werden als bisher. Der Regelbedarf kann für mindestens einen Monat entzogen werden, insgesamt jedoch weiterhin für maximal zwei Monate.
Auch in diesen Fällen sollen die Kosten der Unterkunft direkt an den Vermieter überwiesen werden. Gleichzeitig sind Schutzmechanismen vorgesehen, um besondere Härten zu vermeiden. Für Familien und Menschen mit psychischen Erkrankungen sollen unter anderem Härtefallprüfungen greifen.
Änderungen bei Vermögen und Wohnkosten
Die bislang geltende einjährige Karenzzeit für Vermögen soll entfallen. Stattdessen soll das Schonvermögen künftig vom Lebensalter abhängig sein. Ziel ist eine differenziertere Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation.
Bei den Kosten der Unterkunft sind ebenfalls Anpassungen geplant. Während der Karenzzeit sollen Wohnkosten künftig auf das Anderthalbfache der allgemeinen Angemessenheitsgrenze begrenzt werden. Höhere Aufwendungen sollen grundsätzlich nur bis zu dieser Grenze anerkannt werden.
Weitere Anlaufstellen und Hinweise
Informationen zum Bürgergeld-Antrag und den notwendigen Formularen können über digitale Angebote wie Online-Portale und Download-Center der Jobcenter bezogen werden. Formulare und Merkblätter für Leistungen nach SGB II zum Download
Zielsetzung der Reform
Die Bundesregierung erklärt, mit dem Gesetzentwurf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Unterstützung und Mitwirkung schaffen zu wollen. Durch verbindlichere Regeln und klarere Zuständigkeiten soll die Grundsicherung zielgerichteter ausgestaltet werden. Unterstützung sollen weiterhin diejenigen erhalten, die sie benötigen, während erwerbsfähige Leistungsbeziehende stärker in die Pflicht genommen werden sollen.
Der Gesetzentwurf wird nun in das parlamentarische Verfahren eingebracht.
