Das Bundeskabinett hat ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge verabschiedet. Ziel ist es, die Rechte von Verbrauchern beim Abschluss von Kreditgeschäften zu stärken und europaweit einheitliche Standards sicherzustellen.
Mit dem Gesetz werden Risiken bei Kreditverträgen eingedämmt und rechtliche Schutzmechanismen ausgebaut. Die Bundesregierung setzt damit die europäische Verbraucherkreditrichtlinie in nationales Recht um.
Ausweitung auf Kleinkredite und Kurzzeitdarlehen
Der Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts wird erweitert. Künftig gelten die Schutzregelungen auch für:
- Kleinkredite bis 200 Euro
- zins- und gebührenfreie Kredite
- Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten
- „Buy now, pay later“-Modelle
Darüber hinaus werden die vorvertraglichen Informationspflichten für Kreditgeber ausgeweitet. Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen soll künftig die Textform ausreichen.
Neue Vorgaben zu Zinsen und Widerruf
Das Gesetz schreibt die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen fest. Zudem wird die Widerrufsfrist bei fehlerhaften Informationen auf maximal zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Damit entfällt das bislang mögliche „ewige Widerrufsrecht“.
Weitere Änderungen betreffen das Wettbewerbs-, Gewerbe-, Aufsichts- und Preisangabenrecht.
Vorteile für Verbraucher
Nach Angaben der Bundesregierung ergeben sich für Verbraucher mehrere Verbesserungen:
- erweiterter Schutz bei Allgemein-Verbraucherdarlehen
- verbraucherfreundlichere Kündigungs- und Rückzahlungsregelungen
- mehr Rechtssicherheit durch die Begrenzung des Widerrufsrechts
- Anspruch auf eine menschliche Überprüfung, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung automatisiert erfolgt
Mit den neuen Regelungen soll zugleich der europäische Binnenmarkt gestärkt werden.
