Keine Lohnfortzahlung bei entzündetem Tattoo

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er aufgrund einer entzündeten Tätowierung arbeitsunfähig wird. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil.

Gesetzliche Grundlage

Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind Arbeitgeber verpflichtet, Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen zu leisten, wenn Arbeitnehmer wegen Krankheit ausfallen – vorausgesetzt, sie trifft daran kein Verschulden. Ob eine entzündete Tätowierung darunter fällt, war bisher nicht eindeutig geklärt.

Fall einer Arbeitnehmerin

Im konkreten Verfahren ließ sich eine Angestellte am Unterarm tätowieren. Die Stelle entzündete sich, woraufhin sie mehrere Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde. Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung mit Verweis auf ein eigenes Verschulden. Die Klage der Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht blieb erfolglos, ebenso die Berufung vor dem LAG.

Gericht: Eigenes Risiko der Arbeitnehmerin

Das LAG urteilte, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet habe. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Verschulden vor, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das eigene Interesse an der Gesunderhaltung verstößt. Da die Klägerin selbst einräumte, dass Entzündungen nach Tätowierungen in bis zu fünf Prozent der Fälle auftreten, sei das Risiko nicht ungewöhnlich.

Das Gericht zog einen Vergleich zu häufigen Nebenwirkungen bei Medikamenten, die ab einer Wahrscheinlichkeit von über einem Prozent als relevant gelten. Wer sich in Kenntnis dieses Risikos tätowieren lasse, handle vorsätzlich gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse.

Keine Revision zugelassen

Mit dieser Begründung lehnte das LAG die Entgeltfortzahlung ab. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Bedeutung für Arbeitgeber

Das Urteil zeigt, dass bei gesundheitlichen Komplikationen nach Tätowierungen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung entfallen kann. Auch in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes gilt, dass Entgeltfortzahlung nur dann geleistet wird, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht auf eigenem Verschulden beruht. Arbeitgeber können sich daher in vergleichbaren Fällen auf diese Entscheidung berufen.