Mindestlohn steigt ab 2026 in zwei Schritten

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde angehoben. Ein Jahr später folgt eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro. Das Bundeskabinett hat die dafür erforderliche Verordnung verabschiedet und damit die Empfehlung der Mindestlohnkommission aus dem Juni 2025 umgesetzt.

Die Mindestlohnkommission hatte ihre Vorschläge turnusgemäß vorgelegt. Das Gremium besteht aus einem Vorsitz sowie Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft. Grundlage der Empfehlung sind gesetzlich vorgegebene Kriterien, darunter der Schutz der Beschäftigten, wettbewerbliche Rahmenbedingungen, die Tariflohnentwicklung sowie der EU-Referenzwert von 60 Prozent des Medianlohns.

Wirkung der Anpassung

Nach Regierungsangaben sollen mehr als sechs Millionen Beschäftigte von der Anhebung profitieren. Anspruch darauf haben Personen, die aktuell weniger als 13,90 Euro pro Stunde erhalten. Die Bundesregierung führt aus, dass der Mindestlohn grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, ausgenommen sind unter anderem Auszubildende, Selbstständige und Ehrenamtliche.

Die Bundesregierung erwartet trotz der wirtschaftlichen Lage keine steigenden Arbeitslosenzahlen infolge der Anpassung. Die Zweistufigkeit der Erhöhung soll laut Darstellung der Regierung eine Entlastung für Arbeitgeber bewirken. Die Mindestlohnkommission verweist darauf, dass Unternehmen in früheren Erhöhungsphasen ihre Kostenstrukturen überwiegend anpassen konnten.

Entscheidungsprozess und gesetzlicher Rahmen

Der Mindestlohn gilt seit 2015 als bundesweit einheitliche Lohnuntergrenze. Die Kommission unterbreitet alle zwei Jahre einen Vorschlag zur Höhe des Mindestlohns. Die Bundesregierung muss diesen Vorschlag per Verordnung beschließen, bevor er in Kraft treten kann. Dieses Verfahren ist im Mindestlohngesetz geregelt.

Die Empfehlung der Kommission basiert laut Quelle auf einer Gesamtabwägung verschiedener Faktoren. Dazu gehören die Sicherung eines Mindestschutzes, stabile Wettbewerbsbedingungen sowie die Einschätzung, dass die Beschäftigung nicht gefährdet wird. Zusätzlich wird die Entwicklung der Tariflöhne einbezogen.

Anstieg der Minijob-Grenze

Mit der Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs. Sie liegt derzeit bei 556 Euro brutto pro Monat und wird zum 1. Januar 2026 angepasst, um weiterhin eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu ermöglichen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für geringfügige Beschäftigungen. Durch die Kopplung der Minijob-Grenze an den Mindestlohn soll eine Reduzierung der Arbeitszeit verhindert werden. Arbeitgeber können in diesem Zusammenhang auf eine passende Vorlage Vertrag Minijob 520 Euro zurückgreifen.

Für Beschäftigte besteht zudem die Möglichkeit, über den Mindestlohnrechner des Bundesarbeitsministeriums die Auswirkungen auf das eigene Einkommen zu prüfen. Ebenso hilfreich kann eine Mustervertrag Ferienjob-Vorlage sein, die auf Formulare-Gratis kostenfrei angeboten wird.