Immer mehr Kommunen setzen beim Bau von Kindertagesstätten, Schulen oder Feuerwachen auf modulare Bauweisen. Auch die Bundesregierung sieht in seriellen Gebäuden einen Beitrag zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums.
Die Modulbauweise basiert auf vorgefertigten Bauteilen, die im Werk produziert und auf der Baustelle zusammengesetzt werden. Sie reicht von einzelnen Tragstrukturen bis zu komplett vormontierten Raumeinheiten. Vorteilhaft sind kürzere Bauzeiten, standardisierte Abläufe, Kostensicherheit sowie eine reduzierte Belastung der Baustellenumgebung.
Gesamtvergabe und rechtliche Grenzen
Im Gegensatz zur konventionellen Bauweise übernimmt bei modularen Projekten oft ein Generalunternehmer sämtliche Leistungen. Das Vergaberecht sieht eine solche Gesamtvergabe jedoch kritisch. Nach § 97 Abs. 4 GWB soll die Aufteilung in Fach- oder Teillose mittelständische Betriebe schützen und zugleich eine wirtschaftliche Beschaffung ermöglichen.
Dennoch können öffentliche Auftraggeber Wege finden, eine rechtssichere Gesamtvergabe vorzunehmen. Dafür sind konkrete Begründungen notwendig, die in den Vergabeunterlagen dokumentiert werden müssen.
Leistungsbestimmungsrecht der Auftraggeber
Grundsätzlich steht es Auftraggebern frei, welche Bauweise sie wählen. Dieses sogenannte Leistungsbestimmungsrecht erlaubt es, sich für die modulare Bauweise zu entscheiden. Die Entscheidung muss nachvollziehbar, objektiv und auftragsbezogen begründet werden. Eine Diskriminierung anderer Marktteilnehmer darf nicht vorliegen.
Gleichzeitig weist die Rechtsprechung darauf hin, dass diese Autonomie nicht unbegrenzt gilt. So betonte das Oberlandesgericht (OLG) München, dass das Leistungsbestimmungsrecht nicht als Freibrief für eine Gesamtvergabe verstanden werden dürfe. Das OLG Rostock erklärte, dass die Einbindung vorgelagerter Planungs- und nachgelagerter Bauleistungen in einen Gesamtauftrag rechtlich unzulässig sein könne.
Unteilbarkeit der Leistung
Eine Gesamtvergabe kann zulässig sein, wenn eine fachliche Aufteilung nicht möglich ist. Dies gilt etwa, wenn die Leistungen einem einheitlichen Fachzweig zuzuordnen sind. In der Praxis bieten Hersteller häufig integrierte Lösungen an, die sich technisch nur schwer in einzelne Gewerke trennen lassen.
Theoretisch auslagerbare Leistungen – etwa Elektro- oder Sanitärarbeiten – stoßen bei modularen Systemen häufig auf Hindernisse. Eine Herauslösung könnte zu Schnittstellenproblemen und höherem Koordinationsaufwand führen. Besonders sicherheitsrelevante Bauten sind davon betroffen.
Rolle der Planungsleistungen
Streng beurteilt wird die Einbindung von Planungsleistungen. Während Grundlagenermittlung oder Genehmigungsplanung losfähig sein können, gilt dies für die Werkplanung oft nicht. Diese Phase setzt detaillierte Kenntnisse des Herstellungsprozesses voraus, die nur beim Modulproduzenten selbst vorhanden sind.
Öffentliche Auftraggeber müssen im Einzelfall darlegen, warum eine getrennte Vergabe nicht sachgerecht ist. Eine pauschale Einbindung von Planungsleistungen in den Gesamtauftrag wird von den Gerichten kritisch gesehen.
Ausnahme bei technischen oder wirtschaftlichen Gründen
Nach § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB ist eine Gesamtvergabe auch dann zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hierbei hoch. Auftraggeber müssen sämtliche Argumente abwägen, dokumentieren und belegen.
Wunsch nach Kostenvorteilen oder schnelleren Bauzeiten reicht dafür nicht aus. Nur wenn objektive Gründe vorliegen, etwa technische Unteilbarkeit oder fehlende Marktstrukturen, kann eine Ausnahme greifen.
Sorgfältige Vorbereitung erforderlich
Für Kommunen, Behörden und öffentliche Unternehmen gilt: Eine rechtssichere Gesamtvergabe bei Modulbauprojekten erfordert eine detaillierte Begründung. Die Entscheidung muss transparent, objektiv und umfassend dokumentiert sein.
Unter diesen Voraussetzungen können Auftraggeber die Vorteile serieller Bauweise nutzen und rechtlich abgesichert mit Generalunternehmern arbeiten.
