Neue Beitragsgrenzen ab 2026

Zum 1. Januar 2026 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Das Bundeskabinett hat die neuen Werte in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beschlossen. Grund für die Anpassung sind gestiegene Einkommen. Für die Mehrheit der Beschäftigten und deren Arbeitgeber ergeben sich dadurch keine Änderungen.

Anpassung an die Einkommensentwicklung

Die Bundesregierung ist gesetzlich verpflichtet, die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung jährlich neu festzulegen. Grundlage für die Berechnung ist die Entwicklung der Löhne und Gehälter des Vorjahres. Die Grenzwerte bestimmen, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden.

In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 auf 69.750 Euro jährlich beziehungsweise 5.812,50 Euro monatlich. Im Jahr 2025 lag sie bei 66.150 Euro jährlich oder 5.512,50 Euro im Monat.

Krankenversicherung: Neue Grenzen für Pflicht und Beiträge

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab 2026 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro im Monat. 2025 lag sie bei 73.800 Euro jährlich oder 6.150 Euro monatlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze legt das maximale Bruttoeinkommen fest, bis zu dem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer mehr verdient, kann in eine private Krankenversicherung wechseln.

Wenn Versicherte prüfen, wie sie Leistungen geltend machen oder ihre Versicherung bereinigen wollen, kann etwa eine Vorlage Kostenübernahme Krankenkasse auf formular-gratis.de als Muster für Anträge genutzt werden.

Rentenversicherung: Höhere Bemessungsgrenzen

In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 Euro auf 8.450 Euro im Monat. In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich die Grenze von 9.900 Euro auf 10.400 Euro monatlich. In dieser Versicherung sind Beschäftigte des Bergbaus abgesichert.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Berechnung der Entgeltpunkte herangezogen wird, beträgt für 2026 51.944 Euro im Jahr. 2025 lag dieser Wert bei 50.493 Euro.

Grundlage für Rentenberechnung bleibt stabil

Die Rentenversicherung berechnet die Rentenansprüche anhand sogenannter Entgeltpunkte. Diese spiegeln das Verhältnis des individuellen Einkommens zum durchschnittlichen Einkommen wider. Ziel ist, dass die Höhe der Rente die Lohnentwicklung berücksichtigt und nicht von der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung abgekoppelt wird.

Ohne regelmäßige Anpassungen der Bemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen würde der Anteil höherer Einkommen an der Finanzierung der Sozialversicherung sinken. Dadurch würden sich die Kosten zunehmend auf niedrigere Einkommen verlagern, während zugleich die Rentenansprüche von Besserverdienenden geringer ausfielen.

Übersicht der Rechengrößen ab 2026

Rechengröße Wert ab 1. Januar 2026
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (allgemein) 8.450 € monatlich / 101.400 € jährlich
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (knappschaftlich) 10.400 € monatlich / 124.800 € jährlich
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung 6.450 € monatlich / 77.400 € jährlich
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 5.812,50 € monatlich / 69.750 € jährlich
Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung 51.944 € jährlich

Die neuen Rechengrößen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft. Sie bilden die Grundlage für die Berechnung der Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung.