Werbung mit Begriffen wie „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ soll künftig strengeren Vorgaben unterliegen. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) verabschiedet, der mehrere verbraucherschützende Änderungen vorsieht. Mit dem Entwurf werden zwei EU-Richtlinien in nationales Recht übertragen.
Justizministerin Stefanie Hubig erklärte, Unternehmen müssten künftig nachweisen, wenn sie mit Umweltaussagen werben. Ziel sei es, den Käufern eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen und Wettbewerbsverzerrungen durch unbelegte Behauptungen zu verhindern.
Vorgaben für Umweltwerbung
Allgemeine Aussagen wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ sollen nur noch zulässig sein, wenn sie überprüfbar sind. Bezieht sich eine Umweltbehauptung lediglich auf Teilaspekte eines Produkts, darf sie nicht auf das gesamte Produkt ausgeweitet werden. Für in die Zukunft gerichtete Aussagen wie „bis 2030 vollständig recyclingfähig“ soll ein konkreter, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan verpflichtend sein.
Besondere Anforderungen gelten für Aussagen zur Kompensation von Treibhausgasen. Werbung mit Begriffen wie „klimaneutral“ soll untersagt sein, wenn diese Neutralität ausschließlich durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten erreicht wird.
Nachhaltigkeitssiegel und Produktlebensdauer
Nachhaltigkeitssiegel sollen künftig entweder von staatlicher Seite vergeben oder auf einem zertifizierten System mit unabhängiger Prüfung beruhen. Selbstzertifizierungen von Unternehmen sollen ausgeschlossen sein.
Zudem sieht der Entwurf ein Werbeverbot für Produkte vor, deren Haltbarkeit absichtlich begrenzt wurde. Betroffen wären etwa Elektrogeräte, bei denen Hersteller minderwertige Bauteile verbauen, um häufigere Ersatzkäufe auszulösen.
Übergangsfrist bis 2026
Unternehmen sollen ihre Produktwerbung schrittweise anpassen können. Dafür ist eine Übergangsfrist bis zum 27. September 2026 vorgesehen.
Schutz bei Online-Finanzdienstleistungen
Auch beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Internet soll es neue Vorgaben geben. Untersagt werden soll es, bestimmte Optionen – etwa Zustimmungsschaltflächen – optisch hervorzuheben, wenn dies den Anbietern Vorteile verschafft. Erschwernisse bei verbraucherfreundlichen Entscheidungen, etwa durch lange Klickwege, sollen ebenfalls unzulässig sein.
Die Europäische Kommission plant für 2026 einen „Digital Fairness Act“, der über Finanzdienstleistungen hinausgehen und alle Geschäftsbereiche umfassen soll. Die Bundesregierung kündigte an, sich an den Verhandlungen zu beteiligen.
