Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung beschlossen. Der Entwurf stammt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dient der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Hintergrund ist die Vorgabe des Gerichts, bestimmte bisherige Regelungen bis zum 31. März 2026 anzupassen.
Nach Angaben des Ministeriums sollen die Änderungen gewährleisten, dass die Grundrechte der beteiligten Personen berücksichtigt werden. Ein zentrales Element des Entwurfs ist die stärkere Berücksichtigung des Lebensalters des Kindes bei Entscheidungen der Familiengerichte.
Hinweise des Justizministeriums
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig erklärte, die bestehenden Vorschriften zur Vaterschaftsanfechtung müssten überarbeitet werden. Laut Hubig hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Regelungen das Grundrecht des leiblichen Vaters verletzen können. Die Ministerin sagte, Ziel sei es, die Vorgaben des Gerichts umzusetzen und den Zugang leiblicher Väter zu einem rechtlichen Verfahren sicherzustellen. Zugleich betonte sie, dass die Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen seien und das Kindeswohl eine zentrale Rolle spiele.
Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die bisherige Rechtslage teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Konkret gehe es um Fälle, in denen ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anfechten kann, wenn zwischen diesem und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Nach Ansicht des Gerichts steht dem leiblichen Vater damit kein wirksamer Weg zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft offen.
Anerkennungssperre bei laufenden Verfahren
Ein Bestandteil des Gesetzentwurfs ist eine neue „Anerkennungssperre“. Künftig soll ein Mann die Vaterschaft nicht anerkennen können, solange ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes anhängig ist. Erfolgt die Anerkennung erst nach Einleitung eines solchen Verfahrens durch den leiblichen Vater, soll sie vorerst keine rechtliche Wirkung entfalten. Ziel ist es, parallele oder widersprechende Anerkennungen zu vermeiden.
Ein weiteres Element ist eine differenzierte Anfechtungsregelung nach Alter des Kindes. Für minderjährige Kinder soll das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater maßgeblich sein. Besteht keine solche Beziehung, soll die Anfechtung wie bisher Erfolg haben. Der Entwurf enthält zudem eine Vermutung, wonach bei weniger als einem Jahr rechtlicher Vaterschaft in der Regel noch keine sozial-familiäre Beziehung vorliegt.
Neue Kriterien bei bestehender sozial-familiärer Beziehung
Wenn zwischen Kind und rechtlichem Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht, soll die Anfechtung des leiblichen Vaters künftig nur in bestimmten Fallkonstellationen erfolgreich sein. Dazu gehören:
- eine bestehende sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und leiblichem Vater,
- eine frühere solche Beziehung, die ohne Verschulden des leiblichen Vaters beendet wurde,
- ernsthafte Bemühungen des leiblichen Vaters um eine Beziehung zum Kind ohne Erfolg und ohne eigenes Verschulden,
- andere Gründe, die eine fortbestehende Anfechtung als grob unbillig erscheinen lassen.
Das Familiengericht soll eine Anfechtung dennoch zurückweisen können, wenn der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft im Einzelfall für das Kindeswohl erforderlich ist. Bei volljährigen Kindern soll die Anfechtung erfolgreich sein, sofern das Kind nicht widerspricht.
Wiederaufnahmeverfahren als „zweite Chance“
Mit dem Entwurf reagiert das Ministerium auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens für den leiblichen Vater. Eine Wiederaufnahme soll möglich sein, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater endet oder wenn der leibliche Vater selbst eine solche Beziehung aufbaut. Zwischen der rechtskräftigen Abweisung und dem erneuten Antrag sollen jeweils zwei Jahre liegen. Für weitere Wiederaufnahmeanträge gilt dieselbe Frist. In jedem Fall soll eine Prüfung des Kindeswohls erfolgen.
Vereinfachte Anerkennung bei Zustimmung aller Beteiligten
Der Entwurf sieht außerdem vor, dass ein leiblicher Vater künftig rechtlicher Vater werden kann, wenn er die Vaterschaft anerkennt und sowohl die Mutter als auch das Kind sowie der bisherige rechtliche Vater der Anerkennung zustimmen. Eine formale Anfechtung soll in diesen Fällen entfallen.
