Das Bundesfinanzministerium hat einen neuen Entwurf für ein Fondsrisikobegrenzungsgesetz veröffentlicht. Ziel ist die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sowie die Anpassung des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Der Referentenentwurf entspricht in weiten Teilen dem früheren Fondsmarktstärkungsgesetz, das im vergangenen Jahr nicht mehr verabschiedet wurde. Inhaltlich geht es unter anderem um Regelungen zur Kreditvergabe, zum Liquiditätsmanagement sowie um Änderungen bei Publikumsfonds.
Änderungen bei Publikumsfonds und Sondervermögen
Geplant ist, dass Publikumsfonds künftig auch in der Rechtsform geschlossener Sondervermögen aufgelegt werden können. Eine weitere Anpassung betrifft offene Immobilien- und Infrastrukturfonds: Für diese soll die Rechtsform der offenen Investment-AG zulässig werden.
Bei Immobilien-Sondervermögen bleibt die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme nach § 257 Abs. 1 KAGB bestehen. Zusätzlich müssen die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) für jedes verwaltete Immobilien-Sondervermögen ein weiteres Liquiditätsmanagementinstrument einsetzen.
Bürgerbeteiligung bei erneuerbaren Energien
Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Grundsatz der Risikomischung vor, wenn geschlossene inländische Publikums-Alternative Investmentfonds (AIF) in Anlagen zur Erzeugung, zum Transport oder zur Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen investieren. Voraussetzung ist, dass Anleger ihren Wohnsitz im Umfeld der jeweiligen Anlage haben. Damit sollen Bürgerenergiebeteiligungen erleichtert werden.
Neue Anforderungen an Liquiditätsmanagement
Kapitalverwaltungsgesellschaften sollen künftig verpflichtet werden, für jedes offene Investmentvermögen mindestens zwei Instrumente des Liquiditätsmanagements auszuwählen. Dazu zählen etwa Rücknahmebeschränkungen, Rückgabegebühren oder ein sogenannter Swing-Price. Diese Angaben müssen künftig auch in Anlagebedingungen und Verkaufsprospekten aufgeführt werden.
Anpassungen bei Kreditvergabe und AIF
Für die Kreditvergabe durch Alternative Investmentfonds sieht der Entwurf neue Vorgaben vor. So wird ein ausdrückliches Verbot der Kreditvergabe an Verbraucher eingeführt. Falls ein geschlossener Publikums-AIF Kredite vergibt, müssen diese Informationen im Verkaufsprospekt enthalten sein.
Darüber hinaus soll die Erlaubniserteilung für KVG erweitert beschrieben werden. Künftig müssen detaillierte Angaben zu Geschäftsleitern, ihren Funktionen, Zuständigkeiten und eingesetzten Ressourcen gemacht werden. Eine Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Geschäftsleiter nicht auf Vollzeitbasis tätig sind oder keinen Wohnsitz in der EU haben.
Weitere organisatorische Änderungen
Bei der Abwicklung von Sondervermögen soll künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft und nicht mehr die Verwahrstelle verantwortlich sein.
Das Gesetzgebungsverfahren zu dem Entwurf steht noch aus. Welche Anpassungen bis zur endgültigen Verabschiedung erfolgen, bleibt offen.
