Preiserhöhungen bei Strom und Gas: Das gilt rechtlich

Energieversorger dürfen Strom- und Gaspreise unter bestimmten Voraussetzungen anpassen. Für Verbraucher ist dabei entscheidend, ob eine Preiserhöhung rechtlich zulässig ist, wie sie angekündigt werden muss und welche Rechte ihnen im Fall einer Preisänderung zustehen. Maßgeblich ist unter anderem, ob es sich um Grundversorgung oder einen Sondervertrag handelt.

Preiserhöhungen können auch kurz nach Vertragsbeginn erfolgen. Nach Angaben der Verbraucherzentralen ist es daher erforderlich, Schreiben von Energieanbietern vollständig zu lesen, auch wenn sie auf den ersten Blick wie Werbung oder allgemeine Informationen wirken.

Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen

In den meisten Fällen haben Kundinnen und Kunden bei einer Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht. Dieses erlaubt es, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise zu beenden. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Vertragsänderung vorliegt, was bei Preiserhöhungen regelmäßig der Fall ist.

Die Kündigung muss fristgerecht beim Energieversorger eingehen. Wird die Preiserhöhung beispielsweise zum 1. Januar wirksam, muss die Kündigung spätestens am 31. Dezember beim Unternehmen vorliegen. Verbraucher sollten die Kündigung selbst erklären und nicht ausschließlich dem neuen Anbieter überlassen. Zur Unterstützung können Betroffene auf Vorlagen wie eine Musterkündigung für den Stromanbieter zurückgreifen, die den formalen Ablauf erleichtern.

Voraussetzungen für zulässige Preiserhöhungen

Strom- und Gaspreise bestehen aus mehreren Bestandteilen. Dazu zählen unter anderem Beschaffungskosten, Netzentgelte, Steuern, Abgaben, Umlagen sowie die Marge des Anbieters. Steigen einzelne dieser Kosten, kann eine Preisanpassung erfolgen.

In der Grundversorgung sind Preiserhöhungen gesetzlich zulässig, wenn Kostenfaktoren steigen, die der Anbieter nicht beeinflussen kann. In Sonderverträgen ist eine Preiserhöhung nur möglich, wenn das Preisänderungsrecht wirksam in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde. Gerichte haben in der Vergangenheit Preisänderungsklauseln teilweise für unwirksam erklärt. In solchen Fällen sind darauf gestützte Preiserhöhungen ebenfalls unwirksam.

Ankündigungsfristen und Form der Mitteilung

Für Grundversorger gelten besondere Informationspflichten. Preisänderungen müssen öffentlich bekannt gemacht werden, etwa in Amtsblättern oder Tageszeitungen, und zusätzlich im Internet. Außerdem müssen Kundinnen und Kunden spätestens sechs Wochen vor der geplanten Änderung schriftlich informiert werden.

In der Sonderversorgung ist keine öffentliche Bekanntmachung erforderlich. Die Mitteilung muss jedoch in der Regel mindestens einen Monat vor dem geplanten Inkrafttreten erfolgen. Eine Information per E-Mail ist zulässig, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofs reicht es nicht aus, die Preiserhöhung ausschließlich in einem Kundenportal zu hinterlegen.

Fehlende oder verspätete Mitteilungen

Wird eine Preiserhöhung erst auf der Jahresabrechnung festgestellt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Mitteilung möglicherweise übersehen wurde. Liegt keine Information vor, sind die rechtlichen Folgen unterschiedlich.

In der Grundversorgung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine fehlende briefliche Mitteilung die Wirksamkeit der Preiserhöhung nicht automatisch berührt. Fehlt jedoch die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, ist die Preiserhöhung unwirksam. In der Sonderversorgung ist eine Preiserhöhung in der Regel unwirksam, wenn keine oder keine rechtzeitige Mitteilung erfolgt ist.

Anforderungen an Preisänderungsschreiben

Preisänderungsmitteilungen müssen nach den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes transparent, verständlich und nachvollziehbar sein. Anbieter müssen den Anlass, den Umfang und die Voraussetzungen der Preiserhöhung konkret benennen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass pauschale Begründungen wie „operative Gründe“ oder allgemein gestiegene Großhandelspreise nicht ausreichen. Zudem müssen alte und neue Preisbestandteile, etwa Netzentgelte, Steuern oder Umlagen, gegenübergestellt werden. Kundinnen und Kunden müssen außerdem ausdrücklich auf ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden.

Gerichtliche Entscheidungen und behördliches Vorgehen

In einem konkreten Fall untersagte das Landgericht Verden der BSE Strom- und Erdgas GmbH per einstweiliger Verfügung, Preiserhöhungen mit einer Frist von weniger als einem Monat anzukündigen. Zudem verpflichtete das Gericht das Unternehmen, in künftigen Schreiben die Preisbestandteile vor und nach der Anpassung getrennt auszuweisen.

Verbraucherzentralen können gegen Anbieter vorgehen, die intransparente oder unzulässige Preisänderungsmitteilungen verwenden. In der Grundversorgung können betroffene Kundinnen und Kunden einer Preiserhöhung widersprechen und Aufsichtsbehörden wie die Bundesnetzagentur informieren.

Typische Formen der unauffälligen Ankündigung

Nach Angaben der Verbraucherzentralen werden Preiserhöhungen teilweise so gestaltet, dass sie schwer erkennbar sind. Dazu zählen unter anderem Schreiben mit werblichem Charakter, lange Informationsbriefe mit versteckten Hinweisen, Preisanpassungen nur auf der Jahresrechnung oder Mitteilungen von nicht eindeutig zuordenbaren E-Mail-Absendern.

Handlungsmöglichkeiten für Verbraucher

Stellt sich heraus, dass eine Preisänderungsmitteilung formale Anforderungen nicht erfüllt, können Kundinnen und Kunden in der Sonderversorgung der Preiserhöhung widersprechen und den erhöhten Preis nur unter Vorbehalt zahlen. In der Grundversorgung ist ein schriftlicher Widerspruch möglich, ergänzt durch eine Meldung an Verbraucherzentralen oder Aufsichtsbehörden.

Neben der speziellen Musterkündigung für den Stromanbieter gibt es auch allgemeine Vertragskündigungsvorlagen, die für Energie- oder andere Verträge genutzt werden können.

In allen Fällen gilt: Ob eine Preiserhöhung wirksam ist, hängt von den vertraglichen Regelungen, der Art der Versorgung und der Einhaltung gesetzlicher Informationspflichten ab. Eine rechtliche Beratung kann helfen, die individuelle Situation zu klären.