Private Altersvorsorge: Reform startet 2027

Die Bundesregierung plant einen Umbau der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Grundlage ist der Regierungsentwurf für ein Altersvorsorgereformgesetz, den das Bundeskabinett am 17. Dezember 2025 beschlossen hat. Das Bundesfinanzministerium (BMF) beschreibt das Ziel, die private Altersvorsorge künftig renditestärker, kostengünstiger und einfacher auszugestalten.

Kern der neuen Produktwelt ist ein Altersvorsorgedepot, das ohne Garantievorgaben auskommt und damit Kapitalanlagen mit höheren Renditechancen ermöglichen soll. Zusätzlich wurden Eckpunkte für eine Frühstart-Rente beschlossen, mit der Kinder und Jugendliche staatliche Einzahlungen als Startkapital für die spätere private Vorsorge erhalten sollen.

Einordnung in die Rentenreform

Das BMF ordnet Altersvorsorgereformgesetz und Frühstart-Rente in eine umfassendere Rentenreform ein. Demnach wurde das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (zweite Säule) bereits im Dezember 2025 von Bundestag und Bundesrat beschlossen.

Ebenfalls beschlossen wurde laut BMF ein erstes Rentenpaket für die gesetzliche Rentenversicherung (erste Säule). Dazu gehören die Fortschreibung der Haltelinie von 48 Prozent bis 2031 sowie die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten für Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern („Mütterrente III“). Außerdem wurde im Dezember 2025 eine Alterssicherungskommission eingesetzt, die bis Mitte 2026 Vorschläge für weitere Reformen vorlegen soll.

Neue Förderung ab 2027 und Umgang mit Riester-Verträgen

Die Neuregelungen sollen für alle ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossenen Verträge gelten. Ziel sei unter anderem eine einfachere steuerliche Förderung mit Fokus auf kleine und mittlere Einkommen.

Bestehende Riester-Verträge können laut BMF weitergeführt werden. Alternativ soll ein Wechsel in die neue Förderung oder in einen Vertrag der neuen Produktwelt möglich sein.

Altersvorsorgedepot ohne Garantien und erlaubte Anlagen

Als zentrale Neuerung nennt das BMF die Einführung eines Altersvorsorgedepots ohne Garantien. Damit sollen beispielsweise ETF-Sparpläne in der geförderten privaten Altersvorsorge nutzbar werden.

Welche Anlagen zulässig sind, soll über eine Positivliste geregelt werden. Genannt werden:

  • Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten
  • bestimmte Fonds mit Risikostreuung, darunter OGAW-Fonds (z. B. ETF auf den MSCI World)
  • ELTIF-Fonds (europäisch regulierte Fonds für langfristige Investments)
  • bestimmte Alternative Investmentfonds (Fonds, die in andere Fonds investieren)

Ausgeschlossen bleiben laut BMF „sehr riskante“ Anlageklassen wie Einzelaktien oder Kryptowährungen.

Standarddepot: Zwei Fonds, voreingestellte Aufteilung

Anbieter sollen zusätzlich ein Standarddepot anbieten müssen. Dabei werden zwei vom Anbieter festgelegte OGAW-Fonds bespart: ein „Rendite-Baustein“ und ein „Sicherheits-Baustein“. Aufteilung und Ablaufmanagement gegen Ende der Ansparphase sollen so voreingestellt sein, dass keine eigenen Anlageentscheidungen erforderlich sind; Abweichungen sollen möglich bleiben.

Für das Standarddepot ist ein Online-Abschluss vorgesehen. Nach Darstellung des BMF kann es auch ohne Beratung abgeschlossen werden; Anbieter dürfen daneben weitere Abschlusswege anbieten.

Garantieprodukte: 100 oder 80 Prozent Beitragsgarantie

Für Personen mit höherem Sicherheitsbedürfnis sollen weiterhin Garantieprodukte verfügbar sein. Künftig soll dabei entweder eine 100-Prozent-Beitragsgarantie oder eine Garantie von 80 Prozent der eingezahlten Beiträge möglich sein.

Das BMF begründet dies damit, dass auch bei Garantieprodukten Spielräume für eine Kapitalanlage mit höheren Renditechancen entstehen sollen, da die bisherigen Vorgaben den Anlage-Spielraum begrenzt hätten.

Kostensenkung: Auszahlungspläne, Wettbewerbsöffnung, Kostendeckel

Zur Kostensenkung sieht das BMF unter anderem vor, dass Leistungen künftig nicht zwingend als lebenslange Zahlung erfolgen müssen. Möglich werden soll auch ein Auszahlungsplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr ohne verpflichtende Teilkapitalverrentung.

Mit Altersvorsorgedepots, Standarddepots und Auszahlungsplänen soll der Wettbewerb für Produkte wie ETF-Sparpläne und Anbieter wie Direktbanken und Neo-Broker geöffnet werden. Zusätzlich sollen Produktinformationen standardisiert Dritten zur Verfügung gestellt werden, um Vergleiche zu erleichtern. Außerdem werden Möglichkeiten eingeschränkt, Altersvorsorgeverträge mit Zusatzabsicherungen (z. B. Berufsunfähigkeit) zu verknüpfen.

Wechselmöglichkeiten und Kostenverteilung über die Laufzeit

Anbieter sollen Abschluss- und Vertriebskosten künftig gleichmäßig über die Ansparphase verteilen müssen. Damit sollen Anbieterwechsel weniger unattraktiv werden, weil Kosten nicht mehr in den ersten Vertragsjahren gebündelt anfallen.

Zudem sollen Anbieter Produkte ausschließlich für die Auszahlungsphase anbieten können. Dadurch könnten Altersvorsorgende zwischen Auszahlungsplan und Leibrente wechseln oder den Anbieter wechseln, wenn Konditionen günstiger sind.

Kostenbegrenzung beim Standarddepot

Für das Standarddepot ist eine Gesamtkostenbegrenzung vorgesehen. Sämtliche Kosten dürfen die durchschnittliche jährliche Rendite eines Standarddepot-Vertrags über die Vertragslaufzeit („Effektivkosten“) um höchstens 1,5 Prozentpunkte pro Jahr mindern.

Das BMF führt aus, die Begrenzung solle einerseits ein breites Angebot durch unterschiedliche Anbieter ermöglichen, andererseits teurere Produkte ausschließen und damit die durchschnittlichen Kosten senken.

Steuerliche Förderung: Systematik bleibt, Zulagenlogik wird vereinfacht

An der Grundsystematik soll festgehalten werden: Beiträge können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, Erträge in der Ansparphase werden nicht besteuert; in der Auszahlungsphase erfolgt die Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.

Vereinfacht werden sollen die Zulagenberechnung und der maximal geförderte Eigenbeitrag. Statt einer einkommensabhängigen Mindesteigenbeitragslogik soll die Förderung künftig beitragsproportional ausgestaltet werden:

  • bis 1.200 Euro Eigenbeitrag pro Jahr: 30 Cent Zulage je Euro (ab 2029: 35 Cent)
  • für zusätzliche Eigenbeiträge bis 1.800 Euro: 20 Cent Zulage je Euro
  • zusätzlich: Kinderzulage von 25 Cent je Euro Eigenbeitrag bis 1.200 Euro (maximal 300 Euro pro Kind)

Beiträge zwischen 1.800 und 6.840 Euro werden laut BMF nicht bei Grundzulage und Sonderausgabenabzug berücksichtigt, bleiben aber in der Ansparphase von der Kapitalertragsteuer befreit.

Förderhöhe: Grundzulage und Bonus für unter 25-Jährige

Für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger mit Eigenbeiträgen bis 100 Euro pro Monat (1.200 Euro/Jahr) sieht das BMF eine besondere Wirkung der Zulagen vor und nennt als Beispiel bei zwei Kindern eine zusätzliche Förderung von 80 Cent je Euro (ab 2029: 85 Cent je Euro).

Die maximale Grundzulage soll von bisher 175 Euro auf 480 Euro steigen, ab 2029 auf 540 Euro. Ein Vertragsabschluss vor dem 25. Lebensjahr soll weiterhin durch einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 Euro gefördert werden.

Frühstart-Rente: 10 Euro pro Monat von 6 bis 18

Zusätzlich zur Reform der privaten Altersvorsorge soll die Frühstart-Rente eingeführt werden. Kinder und Jugendliche sollen vom 6. bis zum 18. Lebensjahr monatlich 10 Euro staatliche Förderung erhalten, die in ein Altersvorsorgedepot eingezahlt wird.

Der Jahrgang 2020 ist laut BMF der erste, der profitieren soll; die Auszahlung soll für 2026 rückwirkend erfolgen. Über zwölf Jahre ergeben sich staatliche Einzahlungen von insgesamt 1.440 Euro. Im Erwachsenenalter soll das Depot als Startkapital für weitere Einzahlungen dienen; ausgezahlt wird wie bei der privaten Altersvorsorge im Rentenalter. Dritte (z. B. Eltern oder Großeltern) sollen in begrenztem Umfang zusätzlich einzahlen können.

Auffanglösung und Zeitplan für die Gesetzgebung

Für anspruchsberechtigte Kinder, für die kein individuelles Depot eröffnet wird, ist eine Auffanglösung vorgesehen: Nicht abgerufene Mittel sollen jahrgangsweise kollektiv am Kapitalmarkt angelegt werden; bei späterer Depoteröffnung soll das angesparte Kapital einschließlich Anlageerfolg übertragen werden. Private Einzahlungen Dritter sind in dieser Auffanglösung nicht vorgesehen.

Zum Zeitplan: Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 17. Dezember 2025 im Kabinett beschlossen; das parlamentarische Verfahren soll nach BMF-Darstellung so abgeschlossen werden, dass die neue Produktwelt ab 1. Januar 2027 starten kann. Für die Frühstart-Rente soll das Gesetzgebungsverfahren 2026 auf den Weg gebracht werden; die erste staatliche Förderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 gelten.