Die Regelsätze im Bürgergeld und in der Sozialhilfe werden im Jahr 2026 nicht erhöht. Das Bundeskabinett beschloss die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, die noch die Zustimmung des Bundesrates benötigt. Für alleinstehende Erwachsene bedeutet dies, dass sie weiterhin monatlich 563 Euro erhalten.
Besitzschutzregelung verhindert Absenkung
Berechnungen zufolge müssten die Regelsätze eigentlich sinken. Nach dem gesetzlichen Fortschreibungsmechanismus liegt der Wert für Alleinstehende 2026 bei 557 Euro. Da jedoch eine sogenannte Besitzschutzregelung gilt, dürfen die Leistungen nicht unter den bisherigen Betrag fallen. Eine ähnliche Situation hatte sich bereits 2025 ergeben.
Die Anpassungen betreffen verschiedene Gruppen:
- Paare in Bedarfsgemeinschaften: 506 Euro pro Partner
- Volljährige in Einrichtungen: 451 Euro
- Jugendliche (14–17 Jahre): 471 Euro
- Kinder (6–13 Jahre): 390 Euro
- Kinder (0–5 Jahre): 357 Euro
Auswirkungen auf weitere Leistungen
Die Fortschreibung der Regelbedarfe wirkt sich auch auf andere Bereiche aus:
- Schulbedarf: Kinder, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten, bekommen weiterhin 130 Euro im ersten und 65 Euro im zweiten Schulhalbjahr.
- Soziale Entschädigung: Auch Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unverändert.
Regelungen für Asylbewerber
Für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Grundleistungen erhalten, gilt die Besitzschutzregelung nicht. Ihre Leistungen wurden 2025 reduziert, für 2026 ist hingegen eine Erhöhung vorgesehen. Personen, die länger als 36 Monate im Land sind und sogenannte Analogleistungen beziehen, erhalten unverändert die gleichen Beträge wie 2024.
Hintergrund zu den Anpassungen
Die Regelsätze hatten sich 2023 und 2024 deutlich erhöht. Grund war die damalige Inflationsentwicklung sowie steigende Energie- und Lebenshaltungskosten. Seit der Einführung des Bürgergeldes 2023 wird die Fortschreibung der Regelbedarfe stärker an die Preisentwicklung und die Inflation gekoppelt.
Die jährliche Fortschreibung erfolgt auf Basis eines Mischindex, der zu 70 % die Preisentwicklung und zu 30 % die Nettolohnentwicklung berücksichtigt. Grundlage sind Daten des Statistischen Bundesamtes aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Für die Festlegung der Regelsätze ab 2026 wird die EVS 2023 herangezogen.