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Reinigung haftet nicht trotz beschädigter Jacke

Ein Mann hatte eine Daunenjacke im Wert von 1.200 Euro in eine professionelle Reinigung gegeben. Nach der Behandlung wies das Kleidungsstück großflächige dunkle Flecken an den Lederbesätzen auf. Der Kunde verlangte daraufhin Ersatz des Neuwerts. Das Amtsgericht München wies die Klage ab und verneinte eine Haftung der Reinigung.

Das Gericht entschied, dass das Reinigungsunternehmen nicht für den entstandenen Schaden verantwortlich ist, wenn es sich bei der Behandlung strikt an die Pflege- und Herstellerhinweise gehalten hat. Maßgeblich sei in diesem Fall nicht ein Reinigungsfehler, sondern ein materialbedingter Defekt gewesen.

Pflegehinweise und Ablauf der Reinigung

Die Jacke war laut Etikett mit umfangreichen Einschränkungen versehen. Vorgesehen waren unter anderem kein Waschen, kein Bleichen, kein Trocknen im Wäschetrockner sowie keine chemische Reinigung mit Lösungsmitteln. Stattdessen war ein spezielles Finish bei 100 Grad angegeben. Der Eigentümer entschied sich aufgrund dieser Hinweise für eine professionelle Reinigung.

Nach Angaben des Reinigungsunternehmens wurden sämtliche Vorgaben des Herstellers eingehalten. Dennoch traten nach dem Reinigungsvorgang Flecken an den Lederbesätzen auf, die sich nicht mehr entfernen ließen. Eine Nachbehandlung führte zu keiner Verbesserung.

Streit über Ursache der Schäden

Der Kläger machte geltend, die Flecken seien während der Reinigung oder beim Trocknungsvorgang entstanden. Die Reinigung widersprach dieser Darstellung und verwies auf Eigenschaften des verwendeten Leders. Nach ihrer Darstellung sei die Farbechtheit des Leders unzureichend gewesen, sodass sich beim Trocknen Farbstoffe gelöst und auf den angrenzenden Polyesterstoff übertragen hätten.

Zur Klärung der Ursache beauftragte das Gericht einen Sachverständigen. Dieser untersuchte das Kleidungsstück und bewertete den Ablauf der Reinigung.

Sachverständigengutachten und Entscheidung

Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Reinigung fachgerecht durchgeführt worden war. Die festgestellten Flecken seien auf einen sogenannten latenten Materialfehler zurückzuführen. Das Leder habe nicht über die erforderliche Beständigkeit verfügt, um den vorgesehenen Pflegeprozess ohne Farbübertragungen zu überstehen.

Das Amtsgericht folgte dieser Einschätzung und stellte fest, dass kein Reinigungsfehler vorlag. Da das Unternehmen die Herstellerhinweise beachtet hatte, bestehe keine Verpflichtung zum Schadensersatz. Die Klage auf Erstattung des Neuwerts wurde abgewiesen.

Rechtslage und Verfahrensstand

Nach Auffassung des Gerichts trägt in einem solchen Fall nicht das Reinigungsunternehmen das Risiko für Materialmängel, sofern die Behandlung entsprechend den Pflegeangaben erfolgt. Das Urteil erging am 1. April 2025 unter dem Aktenzeichen 172 C 17342/22 und ist rechtskräftig.

Der Kläger erhält somit keinen Ersatz für die beschädigte Jacke. Für die Reinigung war das Verfahren abgeschlossen. Die Versicherung hatte eine Zahlung abgelehnt.