Rentenpaket 2025 beschlossen

Der Bundesrat hat dem Rentenpaket 2025 zugestimmt. Damit ist der Weg für das Inkrafttreten der Reform zum 1. Januar 2026 frei. Das Gesetzespaket setzt zentrale Vorhaben der Bundesregierung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung um und umfasst Regelungen zum Rentenniveau, zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten sowie zur Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus. Für Personen, die Fragen zur Rentenversicherung oder zu Vertragsangelegenheiten haben, stehen Vorlagen wie z. B. eine Kündigung Rentenversicherung Muster bereit, die genutzt werden können.

Konkret handelt es sich um den „Gesetzentwurf zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“. Die Bundesregierung bezeichnet das Rentenpaket als Teil eines ersten Gesamtpakets zur Weiterentwicklung der Alterssicherung in Deutschland.

Stabilisierung des Rentenniveaus bis 2031

Ein zentraler Bestandteil des Rentenpakets ist die Verlängerung der sogenannten Haltelinie für das Rentenniveau. Dieses wird bis zum Jahr 2031 bei 48 Prozent festgeschrieben. Die Haltelinie, die bislang bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 galt, wird damit um weitere Jahre verlängert.

Das Rentenniveau beschreibt das Verhältnis zwischen der Standardrente – berechnet auf Basis von 45 Beitragsjahren mit durchschnittlichem Einkommen – und dem aktuellen Durchschnittslohn. Es dient als Maßstab für die Entwicklung der Renten im Vergleich zu den Einkommen der Erwerbstätigen.

Im Gesetz ist zudem vorgesehen, dass die Bundesregierung im Jahr 2029 einen Bericht vorlegt. Dieser soll darstellen, wie das Vertrauen der Beitragszahlenden sowie der Rentnerinnen und Rentner in die Stabilität und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung über das Jahr 2031 hinaus gesichert werden kann.

Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder

Ein weiterer Schwerpunkt des Rentenpakets ist die sogenannte Mütterrente III. Sie sieht vor, die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auszuweiten. Künftig sollen auch für diese Kinder bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden. Zu Fragen der Anrechnung stehen ergänzende Formulare und Vorlagen als gratis Download zur Verfügung.

Bislang konnten für ab 1992 geborene Kinder bis zu drei Jahre berücksichtigt werden, während für früher geborene Kinder maximal zweieinhalb Jahre anerkannt wurden. Diese Regelung geht auf schrittweise Anpassungen zurück: Bis 2014 wurde lediglich ein Jahr berücksichtigt, mit der Mütterrente I erfolgte eine Ausweitung auf zwei Jahre, mit der Mütterrente II im Jahr 2019 auf zweieinhalb Jahre.

Mit der nun beschlossenen Regelung sollen alle Kindererziehungszeiten unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes gleich behandelt werden. Das Gesetz sieht ein Inkrafttreten im Jahr 2027 vor. Sollte die technische Umsetzung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sein, ist eine rückwirkende Auszahlung vorgesehen.

Hintergrund der Mütterrente

Die gesetzliche Rentenversicherung basiert auf einem Umlageverfahren. Die Beiträge der aktuell Beschäftigten werden zur Finanzierung der laufenden Rentenzahlungen verwendet. Kindererziehungszeiten wirken sich in diesem System auf die Rentenansprüche aus, da sie häufig mit Unterbrechungen oder Reduzierungen der Erwerbstätigkeit verbunden sind.

Durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten werden diese Zeiten in der Rentenberechnung berücksichtigt. Mit der Ausweitung der Mütterrente sollen bestehende Unterschiede zwischen verschiedenen Geburtsjahrgängen der Kinder ausgeglichen werden.

Erleichterte Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Das Rentenpaket 2025 enthält außerdem Regelungen zur Weiterbeschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern. Kernpunkt ist die Aufhebung des sogenannten Anschlussverbots im Teilzeit- und Befristungsgesetz für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Bislang war eine erneute befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ohne sachlichen Grund nicht zulässig, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Diese Regelung bleibt grundsätzlich bestehen, wird jedoch für Personen im Rentenalter angepasst.

Künftig soll für diese Gruppe neben unbefristeten Arbeitsverhältnissen auch eine sachgrundlose befristete Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber möglich sein. Ziel ist es, die Rückkehr in den Betrieb zu erleichtern, sofern Beschäftigte freiwillig über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus weiterarbeiten möchten.

Einordnung in die weitere Rentenreform

Mit der Zustimmung des Bundesrats ist das Rentenpaket 2025 formell beschlossen. Es ist Teil eines umfassenderen Reformprozesses in der Alterssicherung. Weitere Bestandteile sind unter anderem das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz sowie Regelungen zur sogenannten Aktivrente, die ebenfalls im Bundesrat behandelt wurden.

Darüber hinaus hat das Bundeskabinett im Dezember der Einsetzung einer Rentenkommission zugestimmt. Diese soll bis Mitte des kommenden Jahres Vorschläge für weitere Reformen der Alterssicherung vorlegen.