Die Bundesregierung hat das Rentenpaket 2025 beschlossen. Es sieht eine Stabilisierung des Rentenniveaus bis 2031, die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten („Mütterrente III“) sowie Erleichterungen für die Weiterbeschäftigung im Rentenalter vor. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas erklärte: „Die Rente bleibt stabil und gerecht.“
Kernpunkte des Gesetzentwurfs
Das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ umfasst die ersten beiden Bausteine der Ende Mai vereinbarten Rentenreform: die Verlängerung der Haltelinie beim Rentenniveaus auf 48 Prozent bis 2031 sowie die Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf bis zu drei Jahre.
Zudem enthält der Entwurf eine arbeitsrechtliche Änderung: Das sogenannte Anschlussverbot soll für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten wollen, aufgehoben werden. Damit soll die Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden.
Stabilisierung des Rentenniveaus
Die gesetzliche Rente ist laut Bundesregierung für die meisten Menschen in Deutschland das Haupteinkommen im Alter. Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 galt eine Haltelinie von 48 Prozent. Diese Haltelinie soll nun bis 2031 verlängert werden, um ein Absinken des Rentenniveaus zu verhindern.
Im Gesetz ist außerdem vorgesehen, dass die Bundesregierung im Jahr 2029 einen Bericht vorlegt. Dieser soll darlegen, wie das Vertrauen von Beitragszahlern und Rentnern in Stabilität und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nach 2031 weiter gestärkt werden kann.
Definition des Rentenniveaus
Das Rentenniveau gibt an, wie hoch die Rente eines Versicherten ausfällt, der 45 Jahre lang zum Durchschnittslohn gearbeitet hat, gemessen am aktuellen Durchschnittslohn. Es beschreibt somit die Entwicklung der Renten im Verhältnis zu den Löhnen.
Sinkt das Rentenniveau, steigen Renten langsamer als Löhne. In diesem Fall würden Rentner gegenüber der arbeitenden Bevölkerung zurückfallen.
Mütterrente III: Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Bislang konnten für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, bis zu drei Jahre anerkannt werden; für vor 1992 geborene Kinder waren es bis zu zweieinhalb Jahre.
Historisch wurde dieser Wert mehrfach angehoben: 2014 („Mütterrente I“) auf bis zu zwei Jahre, 2019 („Mütterrente II“) auf bis zu zweieinhalb Jahre. Die „Mütterrente III“ sieht nun auch für vor 1992 geborene Kinder bis zu drei Jahre vor. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten. Sofern dies technisch erst später möglich ist, sind rückwirkende Auszahlungen vorgesehen.
Hintergrund der Mütterrente
Die gesetzliche Rente funktioniert als Umlageverfahren: Beiträge der aktuell Beschäftigten finanzieren die laufenden Renten. Kindererziehung kann Lücken in Erwerbsbiografien verursachen.
Mit der Ausweitung der Kindererziehungszeiten sollen diese Nachteile ausgeglichen werden. Künftig werden Erziehungsleistungen unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes vollständig anerkannt.
Aufhebung des Anschlussverbots: Weiterarbeit im Rentenalter
Das Rentenpaket enthält eine neue Regelung zur Weiterbeschäftigung von Rentnern. Ziel ist es, Anreize für freiwillige Beschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus zu schaffen und Verfahren zu vereinfachen.
Nach dem Teilzeit‑ und Befristungsgesetz ist eine erneute sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber bislang ausgeschlossen, wenn zuvor dort ein Arbeitsverhältnis bestand. Für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll künftig auch eine befristete Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber zulässig sein – neben unbefristeten Verträgen oder Befristungen mit Sachgrund.
Weiteres Verfahren und Ausblick
Das Rentenpaket 2025 geht nun in die Beratung im Bundestag. Das Gesetzgebungsverfahren kann nach Angaben der Bundesregierung noch im laufenden Jahr abgeschlossen werden.
Ein zweites Paket ist angekündigt. Es soll weitere rentenpolitische Maßnahmen enthalten: die Frühstartrente, die Aktivrente sowie Verbesserungen bei der betrieblichen Altersversorgung.
