Sozialversicherungsfreiheit für Honorarlehrkräfte bestätigt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die Übergangsregelung des § 127 SGB IV zur Sozialversicherungsfreiheit von Honorarlehrkräften auch für Verträge Anwendung findet, die vor dem 1. März 2025 abgeschlossen wurden. Die Regelung kann zudem greifen, wenn ein Statusverfahren bereits läuft und die Deutsche Rentenversicherung eine abhängige Beschäftigung festgestellt hat, solange diese Entscheidung nicht rechtskräftig ist.

Hintergrund ist die seit 2022 restriktivere Rechtsprechung des BSG zur Selbstständigkeit von Lehrkräften, darunter das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ (B 12 R 3/20 R). Darin wurde festgestellt, dass Honorartätigkeiten von Lehrkräften in vielen Fällen als abhängige Beschäftigung einzustufen sind.

Übergangsregelung bis Ende 2026

Der Gesetzgeber führte Anfang 2025 eine befristete Übergangsregelung ein. Diese ermöglicht, dass eine an sich sozialversicherungspflichtige Lehrkraft bis zum 31. Dezember 2026 als selbstständig behandelt wird, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • beide Vertragsparteien gingen beim Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit aus
  • die Lehrkraft stimmt der Anwendung des § 127 SGB IV ausdrücklich zu

Ziel ist es, während des Übergangszeitraums von Beitragsnachforderungen abzusehen und Bildungseinrichtungen Zeit zu geben, ihre Vertragsstrukturen anzupassen.

Offene Fragen zur Rückwirkung

Unklar war bislang, ob die Regelung auch rückwirkend gilt und ob sie in Fällen angewendet werden kann, in denen die Deutsche Rentenversicherung bereits eine abhängige Beschäftigung festgestellt hat. In vielen langjährigen Vertragsverhältnissen lagen die erforderlichen Erklärungen bei Inkrafttreten der Übergangsregelung nicht vor, weshalb viele Bildungsträger nachträgliche Ergänzungsvereinbarungen abgeschlossen haben.

Außerdem war offen, ob die Regelung anwendbar ist, wenn ein Statusfeststellungsverfahren bereits entschieden, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

BSG bestätigt rückwirkende Anwendung

Das BSG hat diese Fragen in seinem Urteil vom 13. November 2025 (B 12 BA 2/23 R) beantwortet. Verhandelt wurde der Fall eines Fluglehrers, der seit 2016 auf Honorarbasis tätig war. Die Deutsche Rentenversicherung hatte bei einer Prüfung eine abhängige Beschäftigung angenommen. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten diese Feststellung.

Während des Revisionsverfahrens schlossen Flugschule und Fluglehrer eine Ergänzungsvereinbarung, in der sie übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgingen. Der Fluglehrer erteilte zudem die nach § 127 SGB IV erforderliche Zustimmung. Für ergänzende Unterlagen zu Verwaltungsabläufen kann auf bestehende Formulare zurückgegriffen werden, die in vergleichbaren Kontexten genutzt werden.

Versicherungspflicht verschiebt sich auf 2027

Das BSG entschied, dass die Versicherungspflicht trotz der Einstufung als abhängig Beschäftigter nicht bereits eintritt, sondern erst ab dem 1. Januar 2027 wirksam wird. Die Übergangsregelung sei anwendbar, obwohl der Vertrag vor März 2025 geschlossen wurde und obwohl die Rentenversicherung bereits eine Feststellung getroffen hatte.

Nach Auffassung des Gerichts steht der Anwendung der Übergangsregelung allein eine rechtskräftige Entscheidung entgegen. Solange diese nicht vorliegt, können die Parteien die notwendigen Erklärungen nachreichen. Verwaltungsprozesse können dabei durch zugängliche Formulare unterstützt werden, die für unterschiedliche Melde- und Änderungsverfahren genutzt werden.

Bedeutung für Bildungsträger und freie Lehrkräfte

Damit steht fest, dass auch Altverträge unter die Übergangsregelung fallen können. Bildungsträger haben bis Ende 2026 die Möglichkeit, erforderliche Erklärungen nach § 127 SGB IV abzugeben, um Beiträge zu vermeiden, die sich aus einer späteren Einstufung als abhängige Beschäftigung ergeben könnten.

Dies gilt ebenfalls für laufende gerichtliche Verfahren zur Statusfeststellung, sofern die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.