Steuervorteile bei Schnee- und Eis-Schäden

Schnee und Eis haben im laufenden Winter in vielen Regionen Deutschlands zu Schäden geführt. Betroffen sind unter anderem Fahrzeuge, Gebäude und technische Anlagen. In bestimmten Fällen können selbst getragene Kosten steuerlich berücksichtigt werden, etwa als Werbungskosten, haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastungen. Für die Angabe solcher Ausgaben kann zum Beispiel die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen in der Steuererklärung verwendet werden.

Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass die Kosten nicht von Versicherungen oder durch andere Leistungen ersetzt wurden. Welche Kategorie in der Steuererklärung zutrifft, hängt vom Zusammenhang der Aufwendungen ab, etwa ob sie beruflich veranlasst sind, den privaten Haushalt betreffen oder existenziell notwendige Bereiche betreffen.

Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit als Werbungskosten

Unfälle treten bei Schnee und Glätte häufiger auf. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 26 U 53/04 und 22 U 89/14) sind Autofahrer verpflichtet, ihre Fahrweise an die Straßenverhältnisse anzupassen und gegebenenfalls die Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren. Kann diese Anpassung im Schadensfall nicht nachgewiesen werden, kann eine Mitschuld vorliegen.

Muss der Fahrer die Reparaturkosten selbst tragen, etwa weil keine Vollkaskoversicherung besteht oder kein Fremdverschulden vorliegt, können diese Kosten unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden. Erfolgt der Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit, können die Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden.

Absetzbare Fahrten und weitere berufliche Aufwendungen

Zu den berücksichtigungsfähigen Fahrten zählen neben dem direkten Arbeitsweg auch Dienstreisen sowie beruflich veranlasste Umwege, etwa zum Tanken oder zum Abholen von Mitfahrern. Nach Angaben der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) können auch sogenannte Leerfahrten, beispielsweise zum Abholen eines Ehepartners von der Arbeitsstelle oder von einem Bahnhof nach einer Dienstreise, berücksichtigt werden.

Darüber hinaus können selbst getragene Reparaturkosten auch dann absetzbar sein, wenn ein Fahrzeug während der Arbeitszeit beschädigt wird, etwa auf einem Parkplatz. Insgesamt gelten Unfallkosten als Werbungskosten ohne feste Höchstgrenze, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Werbungskostenpauschale und weitere Kostenarten

Werbungskosten wirken sich steuerlich erst aus, wenn sie die jährliche Pauschale übersteigen. Für das Steuerjahr 2023 liegt diese Pauschale bei 1.230 Euro. Zu den Werbungskosten zählen neben Unfallkosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel, Bewerbungen, Fortbildungen, ein häusliches Arbeitszimmer, beruflich bedingte Umzüge sowie Fahrtkosten.

Werden diese Kosten insgesamt überschritten, mindern sie das zu versteuernde Einkommen. Eine betragsmäßige Begrenzung für Unfallkosten besteht dabei nicht, sofern ein beruflicher Zusammenhang nachgewiesen werden kann.

Schneeräumen und Streudienste im privaten Haushalt

In vielen Kommunen besteht eine Räum- und Streupflicht für Gehwege und Hauszugänge, meist in den Tagesstunden. Kommen Eigentümer oder Mieter dieser Pflicht nicht nach, kann es bei Unfällen zu Haftungsfragen kommen. Wird ein externer Räum- oder Streudienst beauftragt, können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden.

Die Aufwendungen gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Pro Jahr können hierfür bis zu 20.000 Euro angesetzt werden, von denen 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Der maximale Steuerabzug beträgt damit 4.000 Euro.

Voraussetzungen bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Absetzbar sind ausschließlich die Arbeits- und Anfahrtskosten des beauftragten Dienstleisters. Auch in Rechnung gestellte Verbrauchsmaterialien wie Streugut können berücksichtigt werden. Nicht begünstigt sind Materialkosten außerhalb der Arbeitsleistung.

Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung sowie die unbare Zahlung, etwa per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt in diesem Zusammenhang nicht an.

Schäden an Mietobjekten als Werbungskosten

Vermieter können Aufwendungen zur Beseitigung von Schnee- und Unwetterschäden in der Regel als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen. Nach Angaben der VLH zählen hierzu notwendige Ausgaben zur Reparatur und Instandhaltung der Immobilie.

Diese sogenannten Erhaltungsaufwendungen werden von den Mieteinnahmen abgezogen und senken damit das zu versteuernde Einkommen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht durch Versicherungsleistungen ausgeglichen wurden.

Versicherungen und Erhaltungsaufwand

Besteht eine Elementarschadenversicherung, können die gezahlten Versicherungsprämien ebenfalls als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Schadensfall sind Reparaturkosten jedoch nur insoweit absetzbar, als sie die erhaltenen Entschädigungen übersteigen.

Hans-Ulrich Liebern, Leiter der Steuerabteilung beim Bund der Steuerzahler NRW, weist darauf hin, dass dies etwa dann relevant sein kann, wenn bestimmte Bereiche der Immobilie nicht versichert waren und zusätzliche Arbeiten erforderlich werden.

Abgrenzung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten

Bei hohen Reparaturkosten prüft das Finanzamt, ob es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt. In diesem Fall werden die Aufwendungen dem Anschaffungswert der Immobilie zugerechnet und können nur über die Abschreibung berücksichtigt werden, in der Regel mit zwei Prozent pro Jahr.

Verbraucherschützer empfehlen, bei umfangreichen Schäden frühzeitig das Gespräch mit dem Finanzamt zu suchen, um die steuerliche Einordnung zu klären.

Außergewöhnliche Belastungen für Eigentümer und Mieter

Unter bestimmten Voraussetzungen können Schnee- und Unwetterschäden auch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Kosten die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte. Zur Eintragung solcher Kosten dient zum Beispiel die Anlage Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung.

Berücksichtigungsfähig sind nach Angaben der VLH vor allem Reparaturen an existenziell notwendigen Bereichen wie Fenstern, Haustüren oder der Gebäudesubstanz. Nicht als existenziell notwendig gelten unter anderem Fahrzeuge, Garagen oder Terrassen.

Weitere Voraussetzungen bei außergewöhnlichen Belastungen

Eine steuerliche Berücksichtigung ist nur möglich, wenn keine allgemein zugängliche und übliche Versicherung für den Schaden bestand. Dazu zählen etwa Gebäude- oder Hausratversicherungen. Maßgeblich ist zudem der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Gegenstands in Bezug auf Alter, Art und Qualität.

In der Steuererklärung dürfen ausschließlich die tatsächlich getragenen Kosten angesetzt werden. Versicherungsleistungen oder staatliche Hilfen müssen zuvor abgezogen werden.

Handwerkerleistungen ohne Versicherungsschutz

Besteht kein Versicherungsschutz, können zumindest Handwerkerleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Pro Jahr sind bis zu 6.000 Euro an Lohnkosten berücksichtigungsfähig. Das Finanzamt zieht davon 20 Prozent, maximal 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld ab.

Auch hier gelten die Anforderungen an Rechnung und unbare Zahlung. Materialkosten bleiben unberücksichtigt.