Wird ein Testament erst nach der Festsetzung der Erbschaftsteuer entdeckt, kann die Steuer neu berechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil präzisiert, ab welchem Zeitpunkt die Frist für eine korrigierte Steuerfestsetzung läuft (Az.: II R 28/22).
Im zugrunde liegenden Fall starb eine Frau im Jahr 1988. Die gesetzlichen Erben – ihr Neffe und ihre Nichte – gingen damals davon aus, dass kein letzter Wille existierte. Da die Frau kinderlos war und keine unmittelbaren Verwandten mehr lebten, erhielten beide jeweils die Hälfte des Nachlasses. Das Finanzamt setzte darauf basierend im Jahr 1994 die Erbschaftsteuer fest.
Testament erst Jahre später vorgelegt
Erst später stieß der Neffe auf ein Testament aus demselben Jahr, in dem er als Alleinerbe eingesetzt war. Dieses Dokument legte er 2003 dem Nachlassgericht vor. Nach der Eröffnung des Testaments beantragte er einen neuen Erbschein. Seine Schwester wandte sich dagegen, unterlag jedoch 2009 im letzten Rechtszug. Der neue Erbschein wurde daraufhin ausgestellt.
Im Jahr 2010 änderte das Finanzamt den ursprünglichen Steuerbescheid und setzte für den Neffen als Alleinerben eine höhere Erbschaftsteuer fest. Er widersprach, da seiner Ansicht nach die Festsetzungsfrist abgelaufen war. Finanzamt und Finanzgericht Düsseldorf sahen dies anders.
Vorinstanz und BFH bewerten Fristbeginn unterschiedlich
Das Finanzgericht argumentierte, die Frist beginne erst mit Abschluss des Erbscheinverfahrens. Denn erst zu diesem Zeitpunkt habe endgültige Klarheit über die erbrechtliche Situation bestanden.
Der Bundesfinanzhof bestätigte zwar, dass das neu aufgefundene Testament einen neuen steuerlichen Rechtsgrund darstellt und damit eine Korrektur ermöglicht. Beim Fristbeginn folgte er jedoch nicht der Vorinstanz.
Nach Auffassung des BFH entsteht die erforderliche Kenntnis über den Erwerb bereits mit der Entscheidung des Nachlassgerichts – nicht mit dem Ende des Erbscheinverfahrens. Im entschiedenen Fall lag dieser Zeitpunkt im September 2007. Die Änderung im Jahr 2010 fiel damit noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist.
Anforderungen an Erben bei der Steuererklärung
Wer eine Erbschaft erhält, muss den Erwerb grundsätzlich dem Finanzamt melden. Dafür gilt eine Frist von drei Monaten ab Kenntnis vom Todesfall. Das gilt unabhängig vom Umfang des Vermögens.
Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, informiert das Nachlassgericht das Finanzamt über den Erbfall. Bei bestimmten Vermögensarten – etwa Immobilien, Betriebsvermögen oder Vermögen im Ausland – besteht zusätzlich eine eigene Meldepflicht der Erben.
Eine Erbschaftsteuererklärung ist allerdings erst nach Aufforderung durch das Finanzamt einzureichen. Die Formulare werden den Erben üblicherweise zugesandt, inklusive der Abgabefrist. Die Behörde prüft anschließend, ob Erbschaftsteuer erhoben wird. Dabei berücksichtigt sie die gesetzlichen Freibeträge.
Welche Vermögenswerte in der Erklärung anzugeben sind
In der Erklärung müssen sämtliche Vermögensbestandteile des Nachlasses aufgeführt werden. Dazu gehören:
- Geldvermögen
- Immobilien und Betriebsvermögen
- Wertgegenstände und Kunstgegenstände
Nicht anzugeben sind übliche Haushaltsgegenstände wie Kleidung oder normaler Hausrat. Schmuck zählt jedoch in vielen Fällen zum steuerlich relevanten Vermögen, da er als Vermögensgegenstand und nicht als Alltagsgegenstand eingestuft wird.
