Mit einem Schreiben vom 20. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einrichtungen Stellung genommen, die dauerhaft mit Verlust arbeiten und zugleich öffentliche Zuschüsse erhalten. Das Schreiben bezieht sich auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsaustausch vorliegt und ob ein Vorsteuerabzug möglich ist.
Die Finanzverwaltung knüpft dabei an die bisherige Rechtsprechung an, wonach bei Leistungen zwischen fremden Dritten grundsätzlich keine Angemessenheitsprüfung des Entgelts erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt besteht. Fehlt dieser Zusammenhang, liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor.
Bezug zur Rechtsprechung von EuGH und BFH
Der Bundesfinanzhof verwies in einem Beschluss vom 22. Juni 2022 (XI R 35/19) auf ein Urteil des Europäischer Gerichtshof vom 12. Mai 2016 (C-520/14, Gemeente Borsele). Danach ist für die Beurteilung, ob eine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht wird und eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erforderlich. Zu vergleichen sind die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung konkret erbracht wird, mit den Umständen, unter denen entsprechende Leistungen üblicherweise am Markt angeboten werden.
In der umsatzsteuerlichen Praxis müssen Rechnungen bestimmte Vorgaben erfüllen, um einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. So gilt es, die gesetzlich definierten Pflichtangaben in Rechnungen zu berücksichtigen, wie sie etwa in einer Rechnungsvorlage mit ausgewiesener Umsatzsteuer erläutert werden.
Nach der Rechtsprechung kann eine deutliche Asymmetrie zwischen den dem Leistenden entstehenden Kosten und den erhaltenen Beträgen darauf hindeuten, dass kein hinreichender Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung besteht. In einem solchen Fall fehlt es an der Entgeltlichkeit der Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne.
Folgen für Vorsteuerabzug und Prüfungsmaßstab
Ergibt die Gesamtbetrachtung, dass keine entgeltliche Leistung vorliegt, stehen die bezogenen Vorleistungen nicht im Zusammenhang mit einer steuerbaren Tätigkeit. In der Folge fehlt die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, da kein Bezug für ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne gegeben ist.
Bereits in einem Urteil vom 15. Dezember 2016 (V R 44/15) hatte der BFH diese Linie übernommen. In beiden Entscheidungen wies das Gericht darauf hin, dass die jeweilige Klägerin nach eigener Darstellung nicht wie ein wirtschaftlich orientierter Marktteilnehmer gehandelt habe.
Auf Grundlage dieser Rechtsprechung sieht das BMF bei dauerhaft defizitär betriebenen Einrichtungen eine zweistufige Prüfung vor. Zunächst ist festzustellen, ob überhaupt eine entgeltliche Leistung vorliegt. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Leistung eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine umsatzsteuerbare Tätigkeit mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung angenommen werden. Bei der praktischen Ausgestaltung von Rechnungen kann eine Rechnungsvorlage für Dienstleistungen als Muster dienen, um Pflichtangaben korrekt zu erfassen und damit die umsatzsteuerlichen Anforderungen einzuhalten.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ordnet damit die bestehende Rechtsprechung systematisch ein und konkretisiert die Maßstäbe für die umsatzsteuerliche Behandlung von Einrichtungen, die dauerhaft Verluste erwirtschaften und durch öffentliche Mittel unterstützt werden.
