Unberechtigte Online-Rechnungen erkennen

Immer wieder erhalten Verbraucher Zahlungsaufforderungen von Onlineshops, ohne eine entsprechende Bestellung getätigt zu haben. In solchen Fällen gilt: Nicht zahlen, aber aktiv werden.

Rechtliche Grundlage: „Button-Lösung“

Onlinehändler sind verpflichtet, den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Kunde den Vertragsabschluss ausdrücklich bestätigt. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Nutzer einen eindeutig beschrifteten Button wie „zahlungspflichtig bestellen“ anklickt. Fehlt eine solche Schaltfläche oder ist sie nicht korrekt bezeichnet, besteht kein Anspruch auf Zahlung.

Diese Regelung gilt unabhängig vom verwendeten Endgerät, also sowohl für PC und Laptop als auch für Tablet und Smartphone.

Widerspruch gegen unberechtigte Forderungen

Verbraucher sollten unberechtigten Rechnungen schriftlich widersprechen. Hierfür können standardisierte Musterbriefe verwendet werden. Nach dem Widerspruch können weitere Schreiben, E-Mails oder Mahnungen des Anbieters ignoriert werden.

Auch wenn Inkassobüros oder Rechtsanwälte im Auftrag des Anbieters weitere Forderungen stellen, besteht kein Grund, auf diese Schreiben einzugehen, sofern kein rechtskräftiger Vertrag vorliegt.

Gerichtlicher Mahnbescheid: Fristen beachten

Ernst zu nehmen ist ein gerichtlicher Mahnbescheid. Dieses amtliche Dokument wird ausschließlich per Post vom zuständigen Gericht zugestellt und enthält ein Widerspruchsformular.

Betroffene müssen innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Erfolgt kein Widerspruch, kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen, dem schließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen folgen können.

Das Mahngericht prüft dabei nicht den Inhalt der Forderung, sondern lediglich die formalen Voraussetzungen. Bestreiten Verbraucher die Forderung, muss der Anbieter entscheiden, ob er ein Klageverfahren einleitet.

Schufa-Einträge und Auskünfte

In Mahnschreiben wird häufig mit negativen Schufa-Einträgen gedroht. Eine solche Meldung ist jedoch nur Vertragspartnern der Schufa möglich. Die meisten unseriösen Anbieter und ihre Bevollmächtigten gehören nicht dazu.

Zudem dürfen bestrittene Forderungen nicht an Auskunfteien übermittelt werden. Verbraucher können bei der Schufa und beim betreffenden Unternehmen kostenlos Auskunft über gespeicherte Daten verlangen und so unberechtigte Einträge prüfen und gegebenenfalls löschen lassen.

Widerrufsrecht nutzen

Wer durch irreführende Internetangebote einen Vertrag abgeschlossen hat, kann in vielen Fällen innerhalb von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten. Durch den Widerruf wird der Vertrag rückabgewickelt, sodass die Frage nach seiner Wirksamkeit oft keine Rolle mehr spielt.

Vorbeugung gegen betrügerische Forderungen

Um unberechtigten Forderungen vorzubeugen, sollten Verbraucher bei Online-Angeboten einige Punkte beachten:

  • Seiten vor der Registrierung sorgfältig lesen und auf versteckte Kostenhinweise achten.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen prüfen.
  • Anbieter online recherchieren, z. B. mithilfe von Erfahrungsberichten oder Fakeshop-Findern.
  • Persönliche Daten nur sparsam angeben; Telefonnummer oder Geburtsdatum sind meist nicht erforderlich.
  • Auf das gesetzliche Widerrufsrecht achten und mögliche Ausnahmen kennen (z. B. individuell angefertigte Waren, versiegelte Hygieneartikel, Konzerttickets).
  • Das Impressum kontrollieren: Identität und Anschrift müssen vollständig angegeben sein. Postfächer oder ausländische Anbieter können auf Schwierigkeiten bei Reklamationen hinweisen.
  • Bewertungen kritisch prüfen, da Online-Bewertungsportale manipuliert sein können.

Verbraucherzentralen raten, im Zweifelsfall rechtzeitig Widerspruch einzulegen und sich bei gerichtlichen Schreiben umgehend rechtlich beraten zu lassen.