Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland hat am 14. Januar 2026 auf Reiserechte bei Störungen im Bahn- und Flugverkehr hingewiesen. Hintergrund sind Verspätungen und Ausfälle durch Schnee und Eis in den vorangegangenen Wochen. Grundlage für Ansprüche sind nach Angaben des EVZ die EU-Bahngastrechte-Verordnung und die EU-Fluggastrechte-Verordnung.
Das EVZ empfiehlt Reisenden, mögliche Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Auf der Website des EVZ stehen dazu Informationen, Online-Tools und Musterbriefe bereit.
Bahngastrechte: Umbuchung, Verpflegung, Erstattung
Bei Bahnreisen gilt laut EVZ: Ab 60 Minuten Verspätung besteht Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Zug. Zusätzlich können Fahrgäste eine angemessene Verpflegung verlangen, sofern dies praktisch durchführbar ist.
Für Erstattungen nennt das EVZ folgende Schwellen:
- 60 bis 119 Minuten Verspätung: 25 % des Ticketpreises (bei einfacher Fahrt)
- ab 120 Minuten Verspätung: 50 % des Ticketpreises
Zugausfall und Übernachtung: Pflichten der Bahn
Wird der Reiseantritt wegen einer erwarteten Verspätung von mindestens 60 Minuten aus Sicht des Fahrgasts sinnlos, etwa weil ein Termin nicht erreicht werden kann, kann nach Darstellung des EVZ der volle Fahrpreis zurückverlangt werden. Folgekosten, zum Beispiel für nicht genutzte Hotelzimmer wegen Reiseabbruchs, würden von der Bahngesellschaft laut EVZ nicht erstattet.
Bei einem Zugausfall haben Passagiere nach Angaben des EVZ Anspruch auf kostenlose Umbuchung oder alternative Optionen. Ist eine Weiterreise nicht mehr am selben Tag möglich, muss die Bahn laut EVZ eine Hotelübernachtung übernehmen.
Fluggastrechte: Entschädigung ab drei Stunden am Ziel
Das EVZ weist zudem darauf hin, dass Ansprüche noch nachträglich geltend gemacht werden können: Reisende können laut EVZ ihre Forderungen bis zu drei Monate nach der Fahrt einreichen.
Für Ausgleichszahlungen bei Flugverspätungen ist laut EVZ entscheidend, dass die Verspätung am Zielflughafen mindestens drei Stunden beträgt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke und kann nach Angaben des EVZ bis zu 600 Euro betragen.
Betreuungspflicht: Hotel und Transfer bei Weiterreise am Folgetag
Bei einer Verzögerung von mindestens fünf Stunden können Passagiere alternativ den vollen Ticketpreis zurückverlangen. Ansprüche auf Verpflegung hängen nach Darstellung des EVZ von Wartezeit und Flugstrecke ab.
Kann die Weiterreise erst am nächsten Tag erfolgen, greift nach Angaben des EVZ die volle Betreuungspflicht. In diesem Fall organisiert und übernimmt die Airline demnach Hotelübernachtung und Transfer.
Winterwetter und Entschädigung: Entscheidung im Einzelfall
Wird ein Flug annulliert, haben Passagiere laut EVZ Anspruch auf Erstattung des vollständigen Ticketpreises oder auf eine Ersatzbeförderung. Ob zusätzlich eine Entschädigung anfällt, hängt nach Angaben des EVZ von der zeitlichen Abweichung des angebotenen Ersatzflugs ab.
Das EVZ betont, dass Winterwetter Verkehrsunternehmen nicht automatisch von Pflichten entbindet. Ob Schnee und Eis als „höhere Gewalt“ gelten, hänge davon ab, wie außergewöhnlich das Wetter im konkreten Fall war. Ob ein Entschädigungsanspruch besteht, werde daher laut EVZ im Einzelfall entschieden.
EVZ-Tipps: Dokumentieren, Belege sammeln, Benachrichtigungen nutzen
Andere Rechte wie Verpflegung und Umbuchung bestehen nach Darstellung des EVZ auch dann, wenn keine Entschädigung gezahlt wird.
Das EVZ nennt mehrere Schritte, mit denen Reisende ihre Ansprüche vorbereiten können:
- Zeitpuffer einplanen, besonders bei Terminen und Anschlussverbindungen
- Push-Benachrichtigungen in Apps und per E-Mail aktivieren
- Störungen dokumentieren, zum Beispiel mit Fotos
- Verpflegung und Übernachtung zunächst beim Beförderer klären, bevor Kosten selbst vorgestreckt werden
- Belege sammeln für Ausgaben wie Essen, Taxi oder Hotel
Das EVZ verweist außerdem auf kostenfreie Unterstützung durch Informationen, Tools, Musterbriefe und die Nutzung von Schlichtungsstellen für Flug-, Bahn- und Pauschalreisen.
