Kindergeld

Das Kindergeld soll einen steuerlichen Ausgleich schaffen und der Grundversorgung von Kindern ab ihrer Geburt dienen. Die Auszahlung des Kindergelds wird in der Regel von der jeweiligen Familienkasse übernommen. Auch wenn der Anspruch von selbst entsteht, ist es erforderlich die Zahlung schriftlich zu beantragen.

Höhe des Kindergelds

Die Höhe des Kindergelds wird immer wieder angepasst. Lag der Betrag bis Ende 2009 noch bei 164 Euro im Monat, wurde er zum 01.01.2010 auf 184 Euro erhöht. Im Jahr 2017 wurden bereits 192 Euro Kindergeld ausgezahlt. Zum 01.01.2018 stieg diese Summe nochmals um zwei Euro auf nunmehr 194 Euro monatlich an.

Neben diesen mehr oder weniger regelmäßigen Anpassungen ist die Höhe des Kindergelds in Deutschland zudem von der Anzahl der Kinder abhängig. Im Jahr 2018 erhalten Eltern für die ersten beiden Kinder jeweils 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für jedes weitere 225 Euro.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Prinzipiell haben die Eltern, beziehungsweise andere Erziehungsberechtigte wie Groß- oder Stiefeltern, einen Anspruch auf das Kindergeld für die Kinder, die in ihrem Haushalt leben. Ebenso haben Kinder für sich selbst einen Kindergeldanspruch, sofern sie Vollwaisen sind oder nicht wissen, wo ihre Eltern wohnen und sie nicht bei einer anderen Person, wie zum Beispiel Pflegeeltern, als Kind zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus ist es notwendig, dass der Antragssteller über einen Wohnsitz, beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltsort, in Deutschland verfügt oder hier zumindest steuerpflichtig ist.

Für Deutsche, die im Ausland leben, gelten, ebenso wie für in Deutschland ansässige Ausländer, besondere Regeln, die im Bundeskindergeldgesetz festgehalten sind.

Kindergeld Antragsformulare für 2020

Weitere Antragsformulare zum Kindergeldantrag für 2020

Wie lange besteht Anspruch auf Kindergeld?

Der Anspruch auf Kindergeld beginnt im Monat, in welchem das Kind geboren wurde. Das genaue Geburtsdatum ist dabei unerheblich, sodass auch für Kinder, die am Letzten eines Monats geboren werden, bereits im ersten Monat der volle Betrag ausgezahlt wird.

Der Kindergeldanspruch bleibt ohne Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes bestehen. Danach wird Kindergeld nur noch dann gezahlt, wenn das volljährige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und noch zur Schule geht, eine Ausbildung macht oder bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist.

Sonderfall Kinder mit Behinderung

Ist ein Kind aufgrund einer Behinderung nicht dazu in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, besteht der Anspruch auf Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist dafür jedoch, dass die Behinderung bereits vor dem Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren eingetreten ist.

Was ist bei Beantragung zu beachten?

Der Kindergeldantrag muss bei der jeweils zuständigen Familienkasse eingereicht werden. In vielen Fällen befindet sich diese in den Räumen der jeweiligen Arbeitsagentur. Dem Eintrag muss eine Geburtsurkunde als Nachweis beigefügt werden.

Seit 2016 ist es außerdem notwendig, dass im Antrag die Streuer-Identifikationsnummern des Kindes sowie des Antragsstellers angegeben werden. Auf diese Weise sollen eine eindeutige Identifizierung ermöglicht und doppelte Zahlungen für das selbe Kind verhindert werden.

Die Bearbeitung eines Kindergeldantrags dauert in der Regel zwischen vier und sechs Wochen. Zahlungen wurden bislang rückwirkend für eine Dauer von bis zu vier Jahren geleistet. Wer also zunächst vergessen hatte, Kindergeld zu beantragen, erhielt eine entsprechende Nachzahlung.

Wann wird das Kindergeld ausgezahlt?

Für die Auszahlung des Kindergelds sind feste Termine vorgesehen. Sie richten sich nach der letzten Ziffer der jeweiligen Kindergeldnummer, welche zwischen 0 und 9 liegen kann. Bei der Endziffer 0 erfolgt die Zahlung am Anfang des Monats, bei der Endziffer 9 hingegen erst am Ende.

Kindergeld in 2018: das hat sich geändert

In regelmäßigen Abständen gibt es beim Kindergeld Änderungen. Das können Anpassungen der Höhe aber auch sonstige Veränderungen sein. Im Jahr 2018 war das nicht anders.

So wurde das Kindergeld unter anderem erneut um zwei Euro auf nunmehr 194 Euro (für die ersten beiden Kinder) erhöht. Zudem wird das Kindergeld für Anträge, welche ab dem 01.01.2018 abgegeben werden, künftig nicht mehr für bis zu vier Jahre, sondern nur noch für höchstens sechs Monate, rückwirkend ausgezahlt.

Darüber hinaus ist das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) künftig dazu verpflichtet, die Familienkasse zu informieren, falls ein Kind, für das Kindergeldzahlungen geleistet werden, in ein anderes Land zieht. Auf diese Weise soll die Prüfung, ob weiterhin ein Leistungsanspruch besteht, erleichtert werden.

Woher bekommt man einen Antragsvordruck?

Um Kindergeld zu beantragen, benötigt man einen entsprechenden Vordruck. Die Formulare sind in Papierform bei den Familienkassen ausgelegt und können dort persönlich abgeholt werden. Alternativ kann man sich diese aber auch zuschicken lassen.

Darüber hinaus finden sich die notwendigen Vordrucke auch auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Dort können sie als PDF heruntergeladen, ausgefüllt und dann ausgedruckt werden.

Klicken Sie hier, um zu den Vordrucken zu gelangen

Sonderfall Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst und Beamten läuft die Beantragung des Kindergelds ein wenig anders ab. Denn in diesen Fällen ist die Familienkasse nicht zuständig. Stattdessen erfolgt die Antragsstellung direkt beim Dienstherren und das Geld wird zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt.