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Antrag auf Wohngeld

Wohnen zählt in Deutschland zu den Grundbedürfnissen. Damit sich das jeder Bürger leisten kann, gibt es Zuschüsse vom Staat. Die Regelungen des Wohngeldanspruchs sind im Sozialgesetz verankert. Das Wohngeld dient dazu das Grundbedürfnis Wohnen sicherzustellen. Bezahlt wird das Geld jeweils zur Hälfte von Bund und Land. In der Regel werden einmal zuerkannte Zuschüsse, auch wenn der Anspruch, bei einer Änderung der Einkommenssituation erlischt, nicht zurückgefordert. Als Wohngeldbezieher ist es aber immens wichtig, alle Änderungen der Lebens- und Einkommensverhältnisse immer fristgerecht zu melden. Das Sozialgesetz unterscheidet zwei Arten von Zuschüssen den Mietzuschuss und den Lastenzuschuss.

Wohngeld als Mietzuschuss

Damit Sie Wohngeld als Zuschuss zur Ihrer Miete beantragen können, müssen Sie Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sein. Auch als Untermieter haben Sie Anspruch auf Wohngeld. Neben Mietern haben auch Personen mit mietähnlichen Nutzungsrechten einen Anspruch. Wenn Sie ein mietähnliches Dauerwohnrecht oder dingliches Wohnrecht haben, ist Ihnen die Wohnbeihilfe als Mietzuschuss bei geringem Einkommen zu gewähren. Eigentümer eines Hauses mit mindestens zwei Wohnungen können ebenfalls das Wohngeld als Mietzuschuss beantragen. Auch als Heimbewohner erhalten Sie Mietzuschuss.

Wohngeld als Lastenzuschuss

Anspruch auf Lastenzuschuss können Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung beantragen. Eigentümer von landwirtschaftlichen Erwerbsstellen oder Erbbauberechtigte sowie Nutzer eines Dauerwohnrechts oder Nießbrauchrecht können Lastenzuschuss beantragen. Wichtig ist, dass Sie als Antragssteller die Kosten für das Wohnen selber tragen.

Wer bekommt Wohngeld?

Grundsätzlich hat jeder einkommensschwache Bürger Anspruch auf Wohngeld. Nicht nur Mieter, sondern auch Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung selbst benutzen haben einen Rechtsanspruch auf Wohnbeihilfe, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mieter erhalten das Geld als Zuschuss zur Miete und Wohnungseigentümer als Lastenzuschuss. Ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben entscheidet die Gemeinde oder die Wohngeldstelle der Stadt.

Die Berechtigung Wohngeld zu beziehen hängt prinzipiell von drei Faktoren ab. Das sind zum einen das Gesamteinkommen des Haushalts und die Anzahl der Haushaltsmitglieder. Der dritte Punkt ist die Höhe der zuschussfähigen Miete oder bei Eigentümern die Höhe der Belastung.

Anzahl der Haushaltsmitglieder

Bei der Ermittlung des Wohngeldes werden alle mit dem Antragsteller im selben Haushalt wohnenden Personen berücksichtigt. Neben dem Antragsteller sind dies Ehegatten, Eltern, Kinder sonstige Verwandte oder auch nicht Verwandte mit denen eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zum Antragssteller besteht. Eine Änderung der Anzahl der Haushaltsmitglieder ist zu melden. Zieht beispielsweise ein Kind aus oder verliert seinen Anspruch auf Wohngeld, ist dies der Behörde bekannt zugeben. Auch Nachwuchs wirkt sich auf die Berechnungsgrundlage aus. In diesem Fall müssen Sie als Haushaltsvorstand einen Antrag auf Erhöhung stellen.

Für ein verstorbenes Haushaltsmitglied kann das Wohngeld für dieses Mitglied für weitere 24 Monate weiter gezahlt werden. Die Wohnung muss weiter bewohnt sein und darf in diesem Zeitraum nicht gewechselt werden. Für Auszubildende und Studierende an einem anderen Ort, wird das Wohngeld nicht gekürzt, außer der Lebensmittelpunkt wird verlegt.

Ein wichtiger Punkt sind Mischhaushalte. Das bedeutet, wenn Anspruchsberechtigte und nicht Anspruchsberechtigte zusammen wohnen. Hier wird die Miete oder bei Eigentum die Belastung auf die Anzahl der Wohngeldberechtigten aufgeteilt. Haushaltsmitglieder, die keinen Anspruch auf Wohngeld haben, bleiben bei der Berechnung der Höhe unberücksichtigt.

Höhe des Gesamteinkommens

Wohngeld ist als Sozialleistung an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden. Das jährliche Gesamteinkommen wird durch zwölf geteilt und bildet die Bemessungsgrundlage. Da die Wohngeldleistung ein Zuschuss ist, muss ein gewisses Mindesteinkommen vorhanden sein. Um das Mindesteinkommen nachzuweisen, können alle finanziellen Mittel herangezogen werden. Hier spielt es keine Rolle, ob die Geldmittel im Sinne des Gesetzes als Einkommen zählen. Zur Ermittlung des Mindesteinkommens wird beispielsweise Kindergeld berücksichtigt.

Höhe hängt vom Wohnsitz ab

Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Mietstufe der Stadt oder Gemeinde zu der Sie gehören ab. Dadurch, dass es regional große Preisunterschiede bei Kosten fürs Wohnen gibt, ist der Bundesstaat in insgesamt sieben Mietstufen eingeteilt. Mietstufe Eins ist die günstigste Mietstufe und Mietstufe Sieben die teuerste Mietstufe. Die Mietstufen beeinflussen die Höhe des Zuschusses, sind aber auch bei der Ermittlung des Höchsteinkommens maßgebend.

Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben alleinstehende Erstauszubildende, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende. Empfänger von Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialgeld haben keinen Anspruch, da die Wohnkosten hier schon bei den Leistungen enthalten sind.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Den Wohnbeihilfeantrag müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt stellen. Das Wohngeld gebührt bei positiver Erledigung ab dem Monat, in dem das Ansuchen eingebracht wurde. Sie müssen den Antragsvordruck mit den vorhandenen Unterlagen fristgerecht einbringen. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden. Nur in Ausnahmefällen, wie bei einer Mieterhöhung oder der Ablehnung von einer Transferleistung, kann das Wohngeld auch rückwirkend beantragt werden.

Wenn Sie Fragen zum Wohngeldanspruch haben, erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde. Für die Mitarbeiter besteht Aufklärungspflicht. Die gesetzlichen Bestimmungen sind für den Laien nicht immer einfach zu verstehen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihnen die Förderung zusteht, sollten Sie auf jeden Fall einen Antrag stellen. Das amtliche Formular für den Antrag erhalten Sie in jeder Gemeinde oder Stadt. Sie können es aber auch hier bequem downloaden.








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